Heinrich, Erzbischof von Magdeburg, bestätigt, dass die Streitigkeiten, die zwischen Bischof Al[brecht] von Meißen und einigen Mitgliedern seines Domkapitels{1} einerseits und einer einer Gruppe weiterer Meißner Domherren andererseits{2} bestanden, durch den Magdeburger Domscholaster H[einrich] und Magister D[ietrich] von Dassel (Dasle), beide Kapläne des Ausstellers, ferner durch den Dominikanerbruder D[ietrich] sowie den Franziskanerbruder D[ietrich], beide Lektoren, mit Zustimmung der Parteien und in erzbischöflichem Auftrag durch gütliche Übereinkunft beigelegt wurden. Die Kontrahenten haben die folgenden Schiedsbestimmungen durch Eid anerkannt: [1.] Bischof Albrecht wird von der Exkommunikation und Suspension, die der Aussteller in einem zurückliegenden Schiedsverfahren ausgesprochen hatte, absolviert; ferner wird der Aussteller beim Papst auf einen Irregularitätsdispens für den Bischof supplizieren. [2.] Dompropst H[einrich] von Zweyn (vieleicht zu Zweimen) und Domdekan Erk. sollen ihre Ämter künftig unangefochten besitzen; falls die beiden jedoch erneut wegen der zurückliegenden Auseinandersetzungen juristisch belangt werden, soll dies nicht vor dem Gericht des Meißner Bischofs, sondern vor einem Richter nach Wahl der streitenden Parteien verhandelt werden. [3.] Sollte einer der Anhänger des Bischofs vor dem Gericht des Domdekans belangt und der Fall darauf an den Bischof devolviert werden, so darf letzterer eine Berufung vor den Magdeburger Erzbischof nicht behindern. Erweist sich die Appellation als unrechtmäßig, wird der Erzbischof die Sache jedoch an den Bischof rückverweisen. [4.] Der Meißner Domkanoniker und Pfarrer von Duben [bei Luckau?] (Dybene), Ul[rich], soll die nach Rücktritt (per liberam resignationem) eines Sohnes des Burggrafen von Magdeburg vakante Kapitelspründe, die ihm Domdekan und -kapitel zugewiesen hatten, zunächst mit allen Rechten in Besitz nehmen und ihre Einkünfte, die vom Obödientiar verwaltet werden, nutzen, bis über den Anspruch, den K[onrad] von Schlackenwerth (Zlakenwerde){3} seinerseits auf die Stelle erhebt, gerichtlich entschieden ist. [5.] Wenn die Mehrheit des Domkapitels beweisen kann, dass Her[mann] von Wolftitz (Wolfticz){4} oder ein anderer an seiner Stelle als Kanoniker rezipiert wurden, soll diese Aufnahme als gültig betrachtet werden. Gleiches gilt, falls der Bischof die Rezeption befürwortet. [6.] Das Besetzungsrecht des Archidiakonats im Nisangau steht allein dem Bischof, das der Domkantorei allein dem Kapitel zu. [7.] Der Erzpriestersitz Seyda (Saydowe) gehört zum Archidiakonat der Meißner Dompropstei, die Sedes Seidenberg (Sydenberg){5} zum Archidiakonat der Bautzner Stiftspropstei. [8.] Der Bischof wird Pfründen, die gewöhnlich den emanzipierten Kanonikern mit Stimmrecht übertragen werden, an niemanden außerhalb des Domkapitels verleihen. [9.] Der Bischof wird bis zum kommenden Donatustag die Vikarie an der neuen Kapelle einer geeigneten Person übertragen oder diese, falls dies bereits geschehen ist, innerhalb eines Monats dem Domdekan präsentieren. Andernfalls geht das Besetzungsrecht an die qualitative Mehrheit (maior et sanior pars) des Domkapitels über. [10.] Die Kanoniker der Domkirche sowie der Kirchen in Wurzen und Bautzen, ferner die dauernden Vikare der Domkirche, die innerhalb und außerhalb der Diözese Meißen Pfarreien innehaben, sollen diese mit Zustimmung des zuständigen Bischofs und Archidiakons durch geeignete Vertreter verwalten lassen, um ihrer Präsenzpflicht nachkommen zu können. [11.] Der Bischof gewährleistet, dass zu den gewohnten Terminen aus dem Meißner Zoll vier Talente an den Domscholaster, ein Talent an die Vikarie Johannes des Täufers und drei Mark an die Vikarie der neuen Kapelle, deren Besetzung dem Dompropst zusteht, gezahlt werden. [12.] Das Domkapitel darf den Zoll, den es in Mügeln (Mogelin) besitzt, beliebig verpfänden oder anders über ihn verfügen. [13.] Der Bischof wird den Archidiakon der Lausitz nicht hindern, von den dortigen Geistlichen die seit altersher üblichen Abgaben an Lot [Silber] (in lotonibus dandis) einzuziehen. [14.] Das Kapitelsstatut, das Pfründinhaber, die bei der Messe nicht mitwirken (prebendas non ministrantibus) mit der Exkommunikation bestraft, ist aufgehoben. [15.] Alle Amtshandlungen des ehemaligen Domdekans Peter behalten ihre Gültigkeit. [16.] Alle Geistlichen der Meißner Diözese besitzen die Testierfreiheit, ihre Testamentsvollstrecker (salmanni seu executores) unterliegen keinen Beschränkungen. [17.] Das Testament des ehemaligen Domdekans Peter behält seine Gültigkeit, insoweit seine Bestimmungen nicht geltendem Recht widersprechen. [18.] Der Bischof wird dem Kapitel auf Weisung von Dompropst und Domscholaster die zehn Mark Einkünfte aus dem Zoll in Pirna zurückerstatten, die er nach Verkauf durch das Kapitel für sich erworben hatte. [19.] Über die Vikarie an der neuen Kapelle, deren Besetzung dem Domkapitel zusteht, und über den Zehnten in Weistropp (Wizstrop) haben Dompropst und Domscholaster das Verfügungsrecht. Wer ihren Anordnungen nicht innerhalb eines Monats widerspricht, ist an diese gebunden. [20.] Der Bischof wird auf Anweisung von Dompropst und Domscholaster dem Wurzener Stiftsdekan K[onrad] seinen Hof in Wurzen mit allem Inventar binnen 15 Tagen zurückgeben und ihn für Verluste entschädigen, widrigenfalls er der feierlichen Exkommunikation (maioris excommunicacionis) unterliegt. [21.] Der Bischof wird den Wurzener Stiftsdekan bei der Vollstreckung des Testamentes des verstorbenen Wurzener Kanonikers Lud[wig?] künftig nicht behindern, da dieser darin nur dem [Dom]propst und dem [Dom]scholaster rechenschaftspflichtig ist; die Exkommunikation des Stiftsdekans, die wegen Verletzung der Residenzpflicht bei der Kirche von Gersdorf (Gerhartstorf){6} verhängt wurde, soll nichtig sein. [22.] In Hinblick auf die Gottesdienstordnung des Meißner Doms soll das Domkapitel vier Priester, fünf Diakone sowie fünf Subdiakone umfassen. Die vier Priester sollen an Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Mariae Himmelfahrt und am Festtag des Bistumspatrons Donatus den Altardienst am Hauptaltar allein, an den Festen, (in quibus praepulsatio consuevit haberi), sowie an den Jahrtagen des Stifters{7}, des Bischofs Benno und der Markgrafen Dietrich (Th.) und Friedrich (Fr.) mit zwei Majorvikaren (vicariis maioribus) versehen, wobei die Diakone und Subdiakone, mit Dispens des Domdekans auch zwei weitere Majorvikare, ihnen ministrieren. Sind Inhaber von Minorpräbende oder Angehörige niederer Weihegrade anwesen, tragen diese die Weihrauchfässer und Kerzen. An den einfachen Festtagen wird der Altardienst nach hergebrachter Ordnung versehen; wenn der Bischof die Messe feiert, ministrieren die Domherren. In Streitfällen hierüber entscheidet und straft der Domdekan. Wenn der Bischof außerhalb der Kathedrale Messe feiert oder andere Pflichten vollzieht, soll jeder anwesende Domkanoniker sein Kapitelsgewand (religionis habitu) tragen; bei Bittprozessionen wird barfuss gegangen, wenn der Domdekan nicht davon dispensiert. [23.] Hinsichtlich der anderen, vom vorliegenden Kompromiss nicht berührten Streitigkeiten unter den Meißner Domkanonikern werden Dompropst Heinrich und der Bautzner Stiftspropst Konrad für die eine Seite, der Wurzner Stiftspropst Withego von Colditz und der Meißner Domscholaster Otto für die andere Seite ein Schiedsurteil fällen; als Obmann für den Fall einer Pattsituation ist der Abt von Altzella benannt. [24.] Die namentlich und nicht namentlich genannten Anhänger der beiden Streitparteien{8} werden in die Gunst des Bischofs und aller Domherren wiederaufgenommen. Der Meißner Dompropst einerseits und der Wurzner Dompropst Withego sowie Pfarrer Ul[rich] von Duben im Namen des Bischofs andererseits erkennen die voranstehenden Vergleichspunkte ausdrücklich an. Handelt der Bischof diesen zuwider, ist er des Meineids schuldig und verfällt automatisch (ipso facto) der Exkommunikation sowie einer Geldstrafe von 200 Mark Silber, die je zur Hälfte der Magdeburger Kirche und der Partei, die den Vergleich eingehalten hat, zusteht. Der Burggraf von Meißen, vertretungsweise der Burggraf von Leisnig, bürgt für die Strafzahlung und hält gegebenenfalls binnen zwei Monaten, nachdem der Magdeburger Erzbischof den Strafeintritt verkündet hat, Einlager an einem Ort, der ihm vom Meißner Dompropst zugewiesen wird. Verstößt der Dompropst oder ein anderer Anhänger der beiden Streitparteien gegen die vorstehenden Vereinbarungen, verfällt er ebenfalls als meineidig der Exkommunikation. In künftigen Streitfällen oder wenn eine Wahl ansteht, wird gegebenenfalls das Schiedsurteil des Magdeburger Erzbischofs angerufen, von dem keine Appellation möglich ist. - Siegel des Ausstellers angekündigt. 1 Namentlich der Archidiakon des Nisangaues, Al[brecht] von Luppa (Luppe), der Wurzener Propst With[igo] von Colditz (Koldicz), der Meißner Domscholaster Ot[to] von Dohna (Donyn), Lut[old] von Gorbitz (Gorwicz) und der Domkustos Bern[hard?]. 2 Namentlich Dompropst H., Domdekan Erk., der Bautzener Propst C. von Strehla (Strele) und der Großenhainer (Haynensis) Propst H. von Breslau (Wrat[islavia]). 3 Heute Ostrov n. Karlsbad (Tschechien). 4 Wolftitz bei Frohburg. 5 Heute Zawidów (Polen), sö. Görlitz. 6 Welches?. 7 Gemeint ist wohl Kaiser Otto I. 8 Im einzelnen genannt sind Abt und Konvent von Doberlug (Dobirlug), Prior und Konvent von Luckau (Luckowe), Prior und Konvent von Pirna (in Pirnis), Propst und Konvent von St. Afra [in Meißen], die Äbte von Pegau (Pyggaviensis; in der Diözese Merseburg!) und Chemnitz (Kemnicensis) mit ihren Konventen, die Pröpste von Zschillen und Heiligkreuz mit ihren Konventen, C. von Unser Lieben Frauen (de domina nostra) in ..., Pfarrer Johannes von Oschatz [Großenhain?] (Ozzecz), Pfarrer C. von Mügeln (Mogelyn), ferner H. von Zscheila [?] (Schilowe), P. von Mügeln, H. von Merseburg und Johannes von Dresden.