Endris Bscherlin, sesshaft zu Nürtingen, daselbst etliche Zeit gefangen, weil er, als er Mesner gewesen, aus dem Armenfruchtkasten über der Kirche heimlich Frucht gestohlen hatte, deshalb vom Vogt peinlich beklagt und nach dem Recht des Todes durch den Strang schuldig, jedoch in Ansehung seines aus Furcht vor der peinlichen Frage gemachten freien Geständnisse und seines Gnadengesuchs, auch auf die Fürbitten gemeiner Priesterschaft, des ehrsamen Gerichts zu Nürtingen und seiner Freunde zu der [erträglichen] Strafe begnadigt, die gestohlene Frucht dem Armenkasten, sowie den sonst auf ihn gelaufenen Schaden zu bezahlen und das Land zu verlassen, gelobt unter Eid, diesen Strafbestimmungen nachzukommen, vor allem unverzüglich und auf dem nächsten Wege aus diesem Land und über den Rhein zu ziehen und nie wieder zurückzukommen bei Verlust seines Lebens, und schwört U.