Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen. Zum Zusammenhang vgl. RKG 4299 (P 73/118). Angesichts der geschilderten Umstände beschwert sich die Klägerin, daß trotz aller vorgebrachten Einwände ihrerseits die jül. Räte den Exekutorialbefehl zur Immission in die verpfändeten Güter nicht aufgehoben hätten und auf ihre Bitten um Schutz gegen die Übergriffe lediglich eine Kommission eingesetzt worden sei, die einen Vergleich zwischen ihr und Hartard von Palant anstreben sollte. Sie wirft den jül. Räten vor, daß ihr trotz vielfältiger Gesuche und ihres Erbietens gegenüber den Räten wie gegenüber den einzelnen Beklagten, beide Streitfälle getrennt vor demjeweils zuständigen Gericht auszutragen, bisher kein ordentliches Gerichtsverfahren zugestanden worden sei, vielmehr ihre Gegner durch Extrajudizialbefehle unterstützt worden seien. Da die Beklagten unter verschiedenen Herrschaften leben, wendet sie sich an das RKG, an das sie sich auch als Witwe und „miserabilis persona“ dem privilegio personae gemäß wenden könne, und das ohnehin beim Vorwurf der denegatae iustitiae und bei Verdacht der Parteilichkeit der beklagten Ober-Richter zuständig sei. Die Beklagten weigern sich, am von der Klägerin abhängigen Untergericht Langweiler (Lanechler; Kr. Jülich) zu verhandeln, und werfen ihr Ungehorsam gegenüber den Befehlen der Oberrichter vor. Sie betonen deren rechtmäßiges Vorgehen und ihre Weisungsgewalt als territorialstaatliche Instanzen gegenüber Vorgängen in einer Unterherrschaft. Sie weisen die Verantwortung für alle Übergriffe zurück, da es sich bei den Vorgängen um normale Exekutionen, für deren Ausführung sie nicht verantwortlich seien, gehandelt habe. Sie bestreiten, daß der Klägerin die Privilegien einer „miserabilis persona“ zustehen. Der Anwalt der Beklagten legte zwar eine herzogliche Spezialvollmacht für diesen Fall vor, seine Prozeßschriften beziehen sich aber nicht auf die Position der herrschaftlichen Amtsträger, sondern auf die der anderen Beklagten. Vgl. auch RKG 4296 (P 71/116), 4298, 4301 (P 75/120), 4302 (P 76/121).