(1) L 2158 (2)~Kläger: Anna Lucia von der Lippe, Westerburg, (Kl. 1. Inst. Magdalena von der Lippe) (3)~Beklagter: Witwe und Erben des Amtmanns Simon Herman Capelle, die Ladung wird der Witwe Capelle, im Dorf Lüdenhausen, und Sekretär Cappelle, Detmold, zugestellt; die Vollmacht unterschreibt Eva Catrina Reinecker, Witwe Cappelle, für sich und ihre Kinder; 1693 Johann Christoph Ramus, (Bekl. 1. Inst. Simon Herman Capelle) (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Ulrich Zeller 1686, 1691 ( Subst.: Dr. Johann Ulrich Stieber 1686 ( Subst.: Dr. Johann Paul Fuchs 1691 Prokuratoren (Bekl.): Dr. Johann Georg Erhardt 1687 ( Subst.: Dr. Johann Hermann Schaffer ( Dr. Johann Georg Erhardt 1693 ( Subst.: Dr. Friedrich Heinrich von Gülich (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Streitgegenstand ist ein Hof zu Heesten. Die Appellantin beansprucht ihn als ererbt für sich. Ihren Angaben nach war der Hof vom Superintendenten Magister von Exter den Söhnen Simon und Johann übertragen, die Hebung der Pacht daraus (12 Scheffel Roggen, 12 Scheffel Gerste, 24 Scheffel Hafer) aber seiner Tochter Cathrin und deren Mann, Schaumburg, für die ihnen zugesagten 400 T. Brautschatz überlassen worden. Diese hätten zudem die ihnen zunächst nicht übertragenen Spanndienste und Weinkaufgelder dadurch übernommen, daß sie 1619 vom Lemgoer Kaufmannsamt ein Kapital von 100 Rtlr., für das dieses in die Hebung der Spanndienste und Weinkaufgelder immittiert war, übernommen hatten. Sie sieht durch die von ihr beigebrachten Belege die Verpfändung des Hofes als hinreichend belegt an und geht davon aus, daß in den vergangenen 70 Jahren allein die aus dem Hof angefallenen Sterbfall- und Weinkaufgelder diese Summe getilgt hätten, zusammen mit den Pachten die anzustellende Liquidation sogar einen erheblichen Rückstand zu ihren Gunsten ergeben werde. Die RKG-Appellation richtet sich dagegen, daß die Vorinstanz keine Liquidation angesetzt, sondern ihr eine Frist gesetzt hatte, einen besseren Beweis als geschehen zu erbringen, daß der Hof nur versetzt gewesen sei, widrigenfalls die Appellaten von der Klage freigesprochen werden würden. Die Appellatin beansprucht den Hof dagegen als langjährigen Erbbesitz. Sie sieht in dem der Appellantin auferlegten Beweis einer Verhypothekisierung, den sie bisher nicht erbracht habe (entsprechende Diskussion der von der Appellantin vorgebrachten Belege), keine Belastung, die eine Appellation rechtfertige. Sie bestreitet zudem, daß, selbst wenn eine Hypothekisierung unterstellt werde, die Schuld durch die Einnahmen aus dem Hof getilgt wäre. 16. Mai 1691 RKG-Ulteriores Compulsoriales an die Vorinstanz zur nochmaligen Herausgabe der Acta priora, nachdem die ersten in Folge der Eroberung Speyers verloren gegangen waren, zusammen mit den weiteren inzwischen im lipp. Archiv gefundenen, den Sachverhalt betreffenden Unterlagen. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Hofgericht zu Detmold mit Rat der Juristenfakultät der Universität Helmstedt ( 2. RKG ? - ? (1571 - 1693) (7)~Beweismittel: (Möglicherweise Original-) Acta priora (Bd. 2), enthalten Akten des Verfahrens Lemgoer Kaufmannsamt ./. die Brüder Johann und Simon von Exter und deren Schwester vor dem lipp. Hofgericht, 1615 - 1617 (ebd. Bl. 53 - 135) und diejenigen des Hofgerichtsverfahrens Magdalena von der Lippe, Witwe des Johann Henrich von Exter, ./. Simon Hermann Capelle, 1657 - 1688 (ebd. Bl. 136 - 302). Rationes decidendi (Bd. 1 Bl. 52 - 53). Kaufbrief über den Verkauf einer Jahrrente von 5 für 100 Rtlr. von Magister Johann von Exter, Pastor zu Detmold, und seiner Frau Catrin an das Kaufmannsamt in Lemgo, 1571 (Bd. 2 Bl. 76 - 78). (8)~Beschreibung: 2 Bde., 7 cm; Bd. 1: 1,5 cm, 60 Bl., lose; Protokoll ohne Einträge, 19 unquadrangulierte Aktenstücke, davon 18 prod. zwischen 25. Mai 1687 und 12. Dezember 1693, 1 undatiert. Bd. 2: 5,5 cm, Bl. 53 - 302, geb.; unquadranguliert, prod. 12. September 1693.