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Hermann Wilhelm von Wildungen bekundet für sich, seinen Vater
Johann Adolf von Wildungen, seine Ehefrau Beate Sabine (Beata Sabina),
geborene von ...
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Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: So geschehen Fuldt den 18ten Ianuarii 1691 [1. Urkunde]; So geschehen Fulda den 14. Aprilis 1696 [2. Urkunde]
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Hermann Wilhelm von Wildungen bekundet für sich, seinen Vater Johann Adolf von Wildungen, seine Ehefrau Beate Sabine (Beata Sabina), geborene von Heldritt, und seine Erben, dass er Placidus [von Droste], Abt von Fulda, seine Hälfte von den Gütern in Burghaun dauerhaft verkauft hat. Die Güter hat zuvor zum Teil Heinrich von Rußwurm besessen, von dem sie an Hermann Wilhelms Vater gelangt sind, der sie wiederum an Hermann Wilhelm abgetreten hat. Einen weiteren Teil hat Hermann Wilhelm von den von Hundelshausen als Mitinteressenten erworben (erhandelt). Hermann Wilhelm verzichtet für sich und seine Erben auf alle Ansprüche auf die verkauften Güter. Dem Abt ist in einem Gerichtsurteil bereits das Recht zugesprochen worden, die Inbesitznahme der Güter durchzuführen (mandata executoralia). Hermann Wilhelm ist aufgefordert worden, alle Urkunden, Register und sonstigen Schriftstücke, die die verkauften Güter betreffen und die im Besitz anderer Personen sind, auszuhändigen. Er darf sie ohne Zustimmung des Abtes weder im Original noch als Kopie an die Mitinteressenten oder andere Personen übergeben. Abt und Kloster behalten sich die Zahlung der Kaufsumme vor, bis die Schriftstücke ausgehändigt worden sind. Innerhalb von vier Wochen soll Hermann Wilhelm von den Mitinteressenten die Schriftstücke holen. Die Urkunde über den Erwerb (erhantlungßbrieff) von den von Hundelshausen und alle anderen Schriftstücke, die sich in seinem Besitz befinden, hat Hermann Wilhelm sofort zu übergeben. Die Kaufsumme von 4000 Gulden in Landeswährung soll innerhalb von zwei Jahren bezahlt werden; in jedem Jahr sind 2000 Gulden fällig. Hermann Wilhelm verzichtet für sich und seine Erben auf die Einlegung jedweder Rechtsmittel gegen dieses Rechtsgeschäft und leistet Abt und Kloster Währschaft. Von der Urkunde sind zwei gleich lautende Exemplare ausgefertigt worden. Ankündigung der Unterfertigung des Abtes. Ankündigung der Besiegelung der Rentkammer des Abtes. Ankündigung der Unterfertigung und Besiegelung Hermann Wilhelms und seiner Rechtsbeistände (beyständte). Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4 und 5, Rückseite; Siegel: Papiersiegel, Lacksiegel 1, Lacksiegel 2, Lacksiegel 3, Lacksiegel 4). [2. Urkunde von 1996 April 14:] Hermann Wilhelm von Wildungen bekundet für sich und seine Erben, dass Placidus [von Droste], Abt von Fulda, ihm am Tag der Ausstellung dieser Urkunde den noch ausstehenden Restbetrag von 1000 Gulden durch seine Rentkammer bezahlt hat. Hermann Wilhelm von Wildungen sagt den Abt und das Kloster von der Zahlung der Kaufsumme, die insgesamt 4000 Gulden beträgt, los und verzichtet auf alle Ansprüche auf die Kaufsumme. Die die verkauften Güter betreffenden Schriftstücke hat er dem Abt ausgehändigt. Ankündigung von Unterfertigung von Besiegelung. Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Seite 4 und 5; Siegel: Lacksiegel)
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (Placidus manu propria, Iohann Adolph / von Wildungen manu propria, Herman Wilhelm / von Wildungen manu propria, Georg Henrich Levin / von Heldrit manu propria, Wolffgang Albrecht Annochs [?] [1. Urkunde]
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Herman Wilhelm / von Wildungen manu propria [2. Urkunde] )
Vermerke (Urkunde): Siegler: Abt Placidus, Johann Adolf von Wildungen, Hermann Wilhelm von Wildungen, Georg Heinrich Levin von Heldritt, Wolfgang Albrecht Annochs [?] [1. Urkunde]
Vermerke (Urkunde): Siegler: Hermann Wilhelm von Wildungen [2. Urkunde]
Die Urkunde von 1696 April 14 folgt im Anschluss an die Urkunde von 1691 Januar 18.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.