(1) P 1794 (2)~Kläger: Christoph Philipp von Piderit zu Hovedissen, (Bekl.) (3)~Beklagter: Otto Friedrich von Kessel gen. Bornemann zu Brodhagen (bei Bielefeld); 1757 J. M. von Kessel zu Meyern (die Vollmacht ist mit Brodhagen datiert), (Kl.) (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Simon Heinrich Gondela 1754 ( Subst.: Lic. Johann Jakob Duill Prokuratoren (Bekl.): Lic. Johann Eberhard Greineisen 1754, 1757 ( Subst.: Lic. Heinrich Joseph Brack 1754 ( Subst.: Lic. Caesar Scheurer 1757 (5)~Prozessart: Secundae appellationis Streitgegenstand: Der Appellant erklärt, sein Vater habe im Zusammenhang mit dem Kesselschen Konkurs 1726 das Gut Hovedissen einschließlich des seit den Zeiten des Philipp Eberhard de Wrede als gräflich lipp. Lehen bei dem Gut befindlichen Rechtes zur Schafvor- und nachhunde zwischen Martini (11. November) und Liebfrauen (2. Februar) erworben und sei damit, da weder Graf Ferdinand von Kessel als damaliger Lehensinhaber noch dessen damals noch lebender Onkel, Otto Friedrich von Kessel, der Vater des Appellaten, Einwände erhoben hätte, damit auch belehnt worden. Erst nach dem Tode des Grafen Ferdinand von Kessel habe der Appellat, der aus einer "Mißheirat" seines Vaters mit einer Bürgerlichen stamme und dessen Ansprüche als Lehensnachfolger seines Onkels aus diesem Grunde von der Paderborner und Corveyer Lehenskammer abgewiesen worden seien, eine Revokationsklage um diese Schäferei eingeleitet. Diese Forderung sei durch das Hallenser Urteil uneingeschränkt abgeschlagen worden. Das Revisionsverfahren des Appellaten gegen dies Urteil sei rechtsunförmlich eingeleitet worden. Die RKG-Appellation richtet sich dagegen, daß im Urteil von 1754 die Forderung des Appellanten auf Deserterklärung des Verfahrens wegen Unförmlichkeit abgewiesen und er nicht nur zur Herausgabe der Schäferei an den Appellaten, sondern darüber hinaus, was durch die Revokationsklage nicht beansprucht worden sei, zur Erstattung der aus dieser Schäferei zu erzielen gewesenen Einnahmen seit dem Tode Graf Ferdinand von Kessels angewiesen wurde. Er sieht den Appellaten als nicht zur Lehensfolge legitimiert, mithin nicht zur Revokation der seinem (= Appellanten) Vater, dann ihm rechtmäßig übertragenen Schäferei berechtigt an. Der Appellat erklärt, bei den Paderborner und Corveyer Stücken habe es sich um solche gehandelt, mit denen erst sein Onkel belehnt worden sei, so daß die dortige Ablehnung seiner Nachfolgeforderung seine Ansprüche auf die Schafhude nicht beeinträchtigen könne, da es sich dabei um ein Erbmannlehengut handle, mit dem nach von Wrede sein Großvater, Johann von Kessel gen. Bornemann, samt seiner männlichen Nachkommen belehnt worden sei, zu denen er (= Appellat) gehöre. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei (Regierungs-Kanzlei) zu Detmold mit Rat der Juristenfakultäten der Universitäten Halle (1752) und Marburg (1754) 1751 - 1754 ( 2. RKG 1754 - 1755 (1730 - 1757) (7)~Beweismittel: Acta priora (Bd. 2). Hallenser Urteil mit Rationes decidendi (Q 10). Botenlohnquittung (Q 13). (8)~Beschreibung: 2 Bde., 7,5 cm; Bd. 1: 3 cm, 104 Bl., lose; Q 1 - 13, 15, 16, 4 Beil., prod. zwischen 13. September 1756 und 5. Oktober 1757; Bd. 2: 4,5 cm, Bl. 105 - 305, geb.; = Q 14*.