[Jakob von Wildenau genannt] Güldenjeckel (Guldin Jeckel) bekundet, dass er in Ungnade und Gefangenschaft Kurfürst Philipps von der Pfalz und Herzog Kaspars von Pfalz-Zweibrücken geraten ist. Zur Entlassung schwört der Aussteller Urfehde und verpflichtet sich gegenüber den Fürsten auf Lebtag wie folgt: [1.] Er wird sich nicht für seine Gefangenschaft rächen. [2.] Er wird weder mit Rat noch Tat gegen sie, ihre Untertanen oder Schirmverwandten handeln. Bei Streitigkeiten verpflichtet er sich zum Rechtsgang vor ihren Räten oder den gewiesenen Instanzen, alles unter Ausschluss der Appellation an andere Gerichte. [3.] Er hat auf Lebtag Treue und Huld gegenüber den Fürsten gelobt und geschworen. Güldenjeckel bittet mangels eines eigenes Siegels den Junker Heinrich von Helmstatt um Besiegelung.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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