MWMV Investitionshilfe NW 0105 (Bestand)
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NW 0105 350.01.00
Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik) >> 4. Oberste und obere Landesbehörden NRW >> 4.2. Oberste Landesbehörden >> 4.2.56. Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr >> 4.2.56.6. Wirtschaftsförderung
1953-1955
Investitionshilfegesetz, Sonderabschreibungen gemäß Paragraph 36, Ausfuhrförderungsgesetz
Bestandsbeschreibung: Vorbemerkung
Die deutsche Wirtschaft hat durch Krieg und Nachkriegszeit schwere Verluste erlitten. Zu den Zerstörungen durch Luftangriffe und kriegerische Handlungen im Grenzland kamen nach 1945 die Requisitionen, Restitutionen und Demontagen. Darüber hinaus waren die Fabrikanlagen und Maschinen z.T.veraltet, da jahrelang kaum Ersatzbeschaffungen möglich waren. Staatliche Hilfe tat not, um die Wirtschaft anzukurbeln und Arbeitsplätze für die durch den Flüchtlingsstrom angewachsene Bevölkerung zu schaffen.
Zwei Wege boten sich hier an. Zum einen erhielten die gewerblichen Unternehmen Kredite zum Aufbau ihrer kriegszerstörten oder demontierten Betriebe (vgl. hierzu die Ablieferung NW 116), zum anderen wurden ihnen steuerliche Erleichterungen gewährt. Die deutschen Steuergesetze haben von jeher Abschreibungen gekannt, denn jeder Geschäftsmann muß den laufenden Wertverlust der ständig gebrauchten Maschinen und Anlagen verbuchen und die Maschinen ersetzen. Im Anhang zum "Gesetz Nr. 64 zur vorläufigen Neuordnung von Steuern" vom 22.Juni 1948 (Beilage Nr. 4 zum Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes Nr. 14 vom 26.7.1948), das das Einkommensteuergesetz vom 27.2.1939 (RGBI. I S.297) mit einigen Änderungen und Ergänzungen übernahm, wurde nach § 7, der sich mit der "Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung" befaßte, ein neuer § 7a eingefügt. In dem "Zweiten Gesetz zur vorläufigen Neuordnung von Steuern" vom 20.4.1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes Nr. 15 vom 25.5.1949, dazu die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom 2.6.1949, ebenda Nr. 22 vom 14.7.1949) erhielt der § 7a eine z.T. erweiterte Fassung. Er betraf die Bewertungsfreiheit beweglicher Wirtschaftsgüter, die seit dem 1.1.1939 durch Kriegseinwirkung und Reparationen sowie durch Überalterung und Abnutzung aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden und später ersetzt worden waren. Die ausgeschiedenen Anlagen mußten vor dem 21.6.1948 (Währungsstichtag), die sie ersetzenden Wirtschaftsgüter zwischen dem 1.1.1949 und dem 31.12.1952 angeschafft oder hergestellt worden sein. Neben den normalen Abschreibungen nach § 7 Einkommensteuergesetz konnten nach § 7a entweder 50 % der Anschaffungskosten sofort oder auf 2 Jahre verteilt abgeschrieben werden, jedoch nicht mehr als 100.000,- DM je Betrieb, oder in den ersten 2 Jahren je 15 % ohne Höchstbegrenzung (nur für 1949-1951). Das 2. Gesetz zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 20.4.1949 brachte noch drei weitere Paragraphen, die die Kriegs- und Kriegsfolgeschäden linderten. § 7b ermöglichte höhere Absetzungen für Wohngebäude, § 7c förderte den Wohnungsbau und § 7d den Schiffbau, während § 7e eine bes. Abschreibung für Betriebsgebäude bot.
Daneben wurden der gewerblichen Wirtschaft Abschreibungen gewährt, die noch über den § 7a Einkommensteuergesetz hinausgingen (ob nur in Nordrhein-Westfalen, sondern auch in den anderen Bundesländern, ist nicht bekannt). Aus einem nicht veröffentlichten Erlaß des Finanzministers NW vom 10.7.1950 (Abschrift in NW 105-532) ergibt sich, daß 1949 und 1950 solche Sonderabschreibungen gewährt wurden. Diese Maßnahme bezweckte eine steuerliche Förderung derjenigen Industriezweige die für den wirtschaftlichen Aufbau des Landes Nordrhein-Westfalen besonders notwendig waren. Es sollten ferner in erster Linie Betriebe mit Kriegs- und Nachkriegsschäden und mit Exportmöglichkeiten berücksichtigt werden. Die Gesamtsumme der Sonderabschreibungen war im Kalenderjahr 1950 global auf 20 Millionen DM begrenzt, die Entscheidung über die Bewilligung lag beim Finanzminister. Auch 1951-1953 liefen diese Sonderabschreibungen weiter. In NW 105-532 befinden sich Listen der Firmen, die 1949-1953 von dieser Möglichkeit Gebrauch machten (Name, Erzeugungsprogramm, Höhe der beantragen Sonderabschreibungen und Genehmigung, Ziel der Investition und Begründung). Ferner stellte das "Gesetz zur Milderung dringender sozialer Notstände" (Soforthilfegesetz) vom 8.8.1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes Nr. 28 vom 18.8.1949) u.a. Mittel für wirtschaftliche Vorhaben, z.B. gewerbliche Erzeugung, Schaffung von Arbeitsplätzen zur Verfügung. Auch hier gibt die Akte NW 105-532 Listen von Firmen in den Regierungsbezirken Aachen, Düsseldorf und Köln, denen Kredite aus dem Soforthilfefonds zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen gewährt wurden.
Die ausführlichen Unterlagen über diese Aktion sind beim Landesamt für Soforthilfe (1952 in Landesausgleichsamt umbenannt) beim Finanzminister zu suchen. Weiter wurden der gewerblichen Wirtschaft 1952 in volkswirtschaftlich besonders gelagerten Fällen Sonderabschreibungen im Billigkeitsweg gem. § 131 AO (Abgabenordnung) gewährt. Die entsprechenden Anträge wurden vom Wirtschaftsminister geprüft und dann dem Finanzminister zur weiteren Bearbeitung zugeleitet. Eine Liste der Firmen mit Angabe der Beschäftigungszahl, des Jahresumsatzes und der bewilligten Sonderabschreibung befindet sich in NW 105-532.
Der Aufschwung der deutschen Industrie, durch steuerliche Vergünstigungen und Kredite mannigfacher Art gefördert, wurde jedoch bald gehemmt durch den Mangel an Kohle, Stahl und Energie. Die Niederbringung eines neuen Schachtes, die Errichtung eines Stahl- oder Elektrizitätswerkes erfordern zweifellos wesentlich höhere Geldmittel als der Aufbau von Betrieben in der übrigen Wirtschaft. Nur die Beseitigung des Engpasses in den Grundstoffbereichen konnte eine Produktionssteigerung in den übrigen Wirtschaftszweigen möglich machen. Diesem Zweck diente das "Gesetz über die Investitionshilfe der Gewerblichen Wirtschaft" (IHG) vom 7.1.1952 (BGBI. I, S.7). Die gesamte gewerbliche Wirtschaft (mit einigen Ausnahmen) mußte 3 1/2 % des steuerbaren Gewinns aufbringen. Aus diesem Sondervermögen in Höhe von einer Milliarde DM erhielten der Kohlenbergbau, die eisenschaffende Industrie und die Energiewirtschaft Kredite zum weiteren Ausbau und weitgehende Steuererleichterungen. § 36 IHG bestimmte, daß für diejenigen abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in der Zeit vom 1.1.1952 - 31.12.1954 ganz oder teilweise angeschafft oder hergestellt werden, Abschreibungen gemacht werden durften und zwar neben den nach § 7 Einkommensteuergesetz zu bemessenden Absetzungen für Abnutzungen. Die Abschreibungen betrugen bei beweglichen Wirtschaftsgütern 50 %, bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern 30 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Voraussetzung war, daß die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließlich der Steigerung der Kohlen- und Eisenerzförderung, der Eisen- und Stahlerzeugung und der Energieversorgung dienten, und daß die Anschaffung volkswirtschaftlich förderungswürdig war. Die oberste Landesbehörde mußte das Vorliegen dieser Voraussetzung bescheinigen. Steuerbegünstigt waren nicht nur Anschaffungen für Maschinen, Geräte und Gebäude, sondern auch der Bau von Bergarbeiterwohnungen, da eine Steigerung der Kohlenförderung nur möglich war, wenn Wohnraum für die zahlreichen neu eingestellten Bergleute geschaffen wurde. Die vom Investitionshilfegesetz begünstigten Unternehmen in Nordrhein-Westfalen mußten beim Wirtschaftsminister einen entsprechenden Antrag einreichen, der sorgfältig geprüft wurde. Der Minister forderte eingehende Unterlagen über den gesamten Betrieb: Anlagen, Maschinen, Geräte, Produktion, Belegschaft, vor allem aber detaillierte Aufstellungen der anzuschaffenden Wirtschaftsgüter und Bauvorhaben mit Kostenangaben und Bemerkungen über die Notwendigkeit der Anschaffungen. Diese Anträge, die an sich nur dem Zweck dienten, eine Bescheinigung für die Vorlage beim Finanzamt zu erhalten, stellen wertvolle Unterlagen über die wirtschaftliche Entwicklung der Schwerindustrie in der entscheidende Phase des Wiederaufbaues nach der Währungsreform und nach der Beendigung der Demontagen dar. Selten nur verfügen die staatlichen Behörden und damit die Archive über so eingehende Materialien zur Wirtschafts- und Technikgeschichte. Die Kreditakten des Bestandes NW 116 bieten ähnliche Unterlagen.
Eine weitere Hilfsmaßnahme für die deutsche Wirtschaft stellt das "Gesetz über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr" vom 28.6.1951 (BGBI. I, S. 405) mit der DVO vom 7.9.1951 (BGBI. I, S. 821) dar. Es gewährte Steuererleichterunger für Lieferungen und Leistungen. Hierzu zählten Lieferungen von Fertigwaren, Lieferungen im Transithandel, Lohnveredlung für ausländische Rechnung, Instandsetzung von Schiffen auf deutschen Werften sowie Überlassung von Rechten und gewerblichen Erfahrungen für ausländische Rechnung (Lizenzverträge, Überlassung von Zeichnungen und Plänen, Beratungen). Die exportierenden Firmen konnten einmal bei der steuerlichenGewinnermittlung eine steuerfreie Rücklage bilden, zum anderen einen Betrag von 1 - 3 % des aus dem Ausland vereinnahmten Entgelts absetzen (1 % bei Fertigwaren, 3 % bei Leistungen). Auch hier benötigten die Unternehmen eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt, daß die Exporte aus volkswirtschaftlichen Gründen erwünscht seien. Die Anträge mußten über den Wirtschaftsminister von Nordrhein-Westfalen an den Bundesminister für Wirtschaft gerichtet werden, der die Entscheidung fällte. Die Akten des Bestandes NW 105 enthalten genaue Unterlagen über die einzelnen Lieferungen und Leistungen ins Ausland, vielfach mit Verträgen. Sie zeigen, welche Branchen und Firmen in Nordrhein-Westfalen Anfang der 50er Jahre bereits wieder im Exportgeschäft tätig waren und welche Länder der gesamten Welt an deutschen Lieferungen und Leistungen interessiert waren.
Informationen zum Bestand
Die Akten des Bestandes NW 105 wurden am 20.12.1965 von der Abteilung II des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr abgegeben (Acc. IIIa 83/65) und 1972 von der wiss. Angestellten Dr. Lange verzeichnet. Kassationen erfolgten nicht. Der I.Teil umfaßt die Anträge gem. § 36 Investitionshilfegesetz, geordnet nach den Branchen Kohlenbergbau, Erzbergbau, Eisenschaffende Industrie und Energie- und Wasserwirtschaft (Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerke), innerhalb jeder Gruppe alphabetisch nach Firmen. Der 2. Teil bringt die Anträge auf Grund des Ausfuhrförderungsgesetzes, die alphabetisch nach Firmen liegen. Ein Ortsregister, unterteilt nach Erdteilen und Ländern, gibt Aufschluss über die Richtung der Exporte und über die Sitze der deutschen Firmen (auch für die vom IHG begünstigten Firmen). Eine alphabetische Liste der ausländischen Firmen, unterteilt nach Ländern, vervollständigt das Bild.
Das Findbuch wurde 2017 von Staatsarchivinspektorin Karina Fritz überarbeitet.
Informationen zur Nutzung
Eine Nutzung des Bestandes ist grundsätzlich nach Archivgesetz NRW (ArchivG NRW) und Archivnutzungs- und Gebührenordnung Nordrhein-Westfalen (ArchivNGO) in der gültigen Fassung möglich.
Grundsätzlich kann jedermann das, im Landesarchiv verwahrte Archivgut nutzen (§ 6 I ArchivG NRW).
Die Nutzung erfolgt nach Ablauf einer Schutzfrist. Für vorliegende Akten findet die allgemeine Schutzfrist von 30 Jahren nach Aktenschluss Anwendung (§ 7 I 1 ArchivG NRW). Eine Nutzung ist nach Ablauf dieser Frist möglich, sofern keine Gründe des § 6 II ArchivG NRW vorliegen.
Für die Nutzung und Anfertigung von Reprographien können auf Grundlage der ArchivNGO Gebühren anfallen.
Es gibt keine Informationen über bereits erfolgte Nutzung der Unterlagen nach Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Auch urheberrechtliche Vorschriften sind nicht betroffen. Der Erhaltungszustand lässt eine Nutzung der Unterlagen zu.
Bestandsbeschreibung: Vorbemerkung
Die deutsche Wirtschaft hat durch Krieg und Nachkriegszeit schwere Verluste erlitten. Zu den Zerstörungen durch Luftangriffe und kriegerische Handlungen im Grenzland kamen nach 1945 die Requisitionen, Restitutionen und Demontagen. Darüber hinaus waren die Fabrikanlagen und Maschinen z.T.veraltet, da jahrelang kaum Ersatzbeschaffungen möglich waren. Staatliche Hilfe tat not, um die Wirtschaft anzukurbeln und Arbeitsplätze für die durch den Flüchtlingsstrom angewachsene Bevölkerung zu schaffen.
Zwei Wege boten sich hier an. Zum einen erhielten die gewerblichen Unternehmen Kredite zum Aufbau ihrer kriegszerstörten oder demontierten Betriebe (vgl. hierzu die Ablieferung NW 116), zum anderen wurden ihnen steuerliche Erleichterungen gewährt. Die deutschen Steuergesetze haben von jeher Abschreibungen gekannt, denn jeder Geschäftsmann muß den laufenden Wertverlust der ständig gebrauchten Maschinen und Anlagen verbuchen und die Maschinen ersetzen. Im Anhang zum "Gesetz Nr. 64 zur vorläufigen Neuordnung von Steuern" vom 22.Juni 1948 (Beilage Nr. 4 zum Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes Nr. 14 vom 26.7.1948), das das Einkommensteuergesetz vom 27.2.1939 (RGBI. I S.297) mit einigen Änderungen und Ergänzungen übernahm, wurde nach § 7, der sich mit der "Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung" befaßte, ein neuer § 7a eingefügt. In dem "Zweiten Gesetz zur vorläufigen Neuordnung von Steuern" vom 20.4.1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes Nr. 15 vom 25.5.1949, dazu die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom 2.6.1949, ebenda Nr. 22 vom 14.7.1949) erhielt der § 7a eine z.T. erweiterte Fassung. Er betraf die Bewertungsfreiheit beweglicher Wirtschaftsgüter, die seit dem 1.1.1939 durch Kriegseinwirkung und Reparationen sowie durch Überalterung und Abnutzung aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden und später ersetzt worden waren. Die ausgeschiedenen Anlagen mußten vor dem 21.6.1948 (Währungsstichtag), die sie ersetzenden Wirtschaftsgüter zwischen dem 1.1.1949 und dem 31.12.1952 angeschafft oder hergestellt worden sein. Neben den normalen Abschreibungen nach § 7 Einkommensteuergesetz konnten nach § 7a entweder 50 % der Anschaffungskosten sofort oder auf 2 Jahre verteilt abgeschrieben werden, jedoch nicht mehr als 100.000,- DM je Betrieb, oder in den ersten 2 Jahren je 15 % ohne Höchstbegrenzung (nur für 1949-1951). Das 2. Gesetz zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 20.4.1949 brachte noch drei weitere Paragraphen, die die Kriegs- und Kriegsfolgeschäden linderten. § 7b ermöglichte höhere Absetzungen für Wohngebäude, § 7c förderte den Wohnungsbau und § 7d den Schiffbau, während § 7e eine bes. Abschreibung für Betriebsgebäude bot.
Daneben wurden der gewerblichen Wirtschaft Abschreibungen gewährt, die noch über den § 7a Einkommensteuergesetz hinausgingen (ob nur in Nordrhein-Westfalen, sondern auch in den anderen Bundesländern, ist nicht bekannt). Aus einem nicht veröffentlichten Erlaß des Finanzministers NW vom 10.7.1950 (Abschrift in NW 105-532) ergibt sich, daß 1949 und 1950 solche Sonderabschreibungen gewährt wurden. Diese Maßnahme bezweckte eine steuerliche Förderung derjenigen Industriezweige die für den wirtschaftlichen Aufbau des Landes Nordrhein-Westfalen besonders notwendig waren. Es sollten ferner in erster Linie Betriebe mit Kriegs- und Nachkriegsschäden und mit Exportmöglichkeiten berücksichtigt werden. Die Gesamtsumme der Sonderabschreibungen war im Kalenderjahr 1950 global auf 20 Millionen DM begrenzt, die Entscheidung über die Bewilligung lag beim Finanzminister. Auch 1951-1953 liefen diese Sonderabschreibungen weiter. In NW 105-532 befinden sich Listen der Firmen, die 1949-1953 von dieser Möglichkeit Gebrauch machten (Name, Erzeugungsprogramm, Höhe der beantragen Sonderabschreibungen und Genehmigung, Ziel der Investition und Begründung). Ferner stellte das "Gesetz zur Milderung dringender sozialer Notstände" (Soforthilfegesetz) vom 8.8.1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes Nr. 28 vom 18.8.1949) u.a. Mittel für wirtschaftliche Vorhaben, z.B. gewerbliche Erzeugung, Schaffung von Arbeitsplätzen zur Verfügung. Auch hier gibt die Akte NW 105-532 Listen von Firmen in den Regierungsbezirken Aachen, Düsseldorf und Köln, denen Kredite aus dem Soforthilfefonds zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen gewährt wurden.
Die ausführlichen Unterlagen über diese Aktion sind beim Landesamt für Soforthilfe (1952 in Landesausgleichsamt umbenannt) beim Finanzminister zu suchen. Weiter wurden der gewerblichen Wirtschaft 1952 in volkswirtschaftlich besonders gelagerten Fällen Sonderabschreibungen im Billigkeitsweg gem. § 131 AO (Abgabenordnung) gewährt. Die entsprechenden Anträge wurden vom Wirtschaftsminister geprüft und dann dem Finanzminister zur weiteren Bearbeitung zugeleitet. Eine Liste der Firmen mit Angabe der Beschäftigungszahl, des Jahresumsatzes und der bewilligten Sonderabschreibung befindet sich in NW 105-532.
Der Aufschwung der deutschen Industrie, durch steuerliche Vergünstigungen und Kredite mannigfacher Art gefördert, wurde jedoch bald gehemmt durch den Mangel an Kohle, Stahl und Energie. Die Niederbringung eines neuen Schachtes, die Errichtung eines Stahl- oder Elektrizitätswerkes erfordern zweifellos wesentlich höhere Geldmittel als der Aufbau von Betrieben in der übrigen Wirtschaft. Nur die Beseitigung des Engpasses in den Grundstoffbereichen konnte eine Produktionssteigerung in den übrigen Wirtschaftszweigen möglich machen. Diesem Zweck diente das "Gesetz über die Investitionshilfe der Gewerblichen Wirtschaft" (IHG) vom 7.1.1952 (BGBI. I, S.7). Die gesamte gewerbliche Wirtschaft (mit einigen Ausnahmen) mußte 3 1/2 % des steuerbaren Gewinns aufbringen. Aus diesem Sondervermögen in Höhe von einer Milliarde DM erhielten der Kohlenbergbau, die eisenschaffende Industrie und die Energiewirtschaft Kredite zum weiteren Ausbau und weitgehende Steuererleichterungen. § 36 IHG bestimmte, daß für diejenigen abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in der Zeit vom 1.1.1952 - 31.12.1954 ganz oder teilweise angeschafft oder hergestellt werden, Abschreibungen gemacht werden durften und zwar neben den nach § 7 Einkommensteuergesetz zu bemessenden Absetzungen für Abnutzungen. Die Abschreibungen betrugen bei beweglichen Wirtschaftsgütern 50 %, bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern 30 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Voraussetzung war, daß die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließlich der Steigerung der Kohlen- und Eisenerzförderung, der Eisen- und Stahlerzeugung und der Energieversorgung dienten, und daß die Anschaffung volkswirtschaftlich förderungswürdig war. Die oberste Landesbehörde mußte das Vorliegen dieser Voraussetzung bescheinigen. Steuerbegünstigt waren nicht nur Anschaffungen für Maschinen, Geräte und Gebäude, sondern auch der Bau von Bergarbeiterwohnungen, da eine Steigerung der Kohlenförderung nur möglich war, wenn Wohnraum für die zahlreichen neu eingestellten Bergleute geschaffen wurde. Die vom Investitionshilfegesetz begünstigten Unternehmen in Nordrhein-Westfalen mußten beim Wirtschaftsminister einen entsprechenden Antrag einreichen, der sorgfältig geprüft wurde. Der Minister forderte eingehende Unterlagen über den gesamten Betrieb: Anlagen, Maschinen, Geräte, Produktion, Belegschaft, vor allem aber detaillierte Aufstellungen der anzuschaffenden Wirtschaftsgüter und Bauvorhaben mit Kostenangaben und Bemerkungen über die Notwendigkeit der Anschaffungen. Diese Anträge, die an sich nur dem Zweck dienten, eine Bescheinigung für die Vorlage beim Finanzamt zu erhalten, stellen wertvolle Unterlagen über die wirtschaftliche Entwicklung der Schwerindustrie in der entscheidende Phase des Wiederaufbaues nach der Währungsreform und nach der Beendigung der Demontagen dar. Selten nur verfügen die staatlichen Behörden und damit die Archive über so eingehende Materialien zur Wirtschafts- und Technikgeschichte. Die Kreditakten des Bestandes NW 116 bieten ähnliche Unterlagen.
Eine weitere Hilfsmaßnahme für die deutsche Wirtschaft stellt das "Gesetz über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr" vom 28.6.1951 (BGBI. I, S. 405) mit der DVO vom 7.9.1951 (BGBI. I, S. 821) dar. Es gewährte Steuererleichterunger für Lieferungen und Leistungen. Hierzu zählten Lieferungen von Fertigwaren, Lieferungen im Transithandel, Lohnveredlung für ausländische Rechnung, Instandsetzung von Schiffen auf deutschen Werften sowie Überlassung von Rechten und gewerblichen Erfahrungen für ausländische Rechnung (Lizenzverträge, Überlassung von Zeichnungen und Plänen, Beratungen). Die exportierenden Firmen konnten einmal bei der steuerlichenGewinnermittlung eine steuerfreie Rücklage bilden, zum anderen einen Betrag von 1 - 3 % des aus dem Ausland vereinnahmten Entgelts absetzen (1 % bei Fertigwaren, 3 % bei Leistungen). Auch hier benötigten die Unternehmen eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt, daß die Exporte aus volkswirtschaftlichen Gründen erwünscht seien. Die Anträge mußten über den Wirtschaftsminister von Nordrhein-Westfalen an den Bundesminister für Wirtschaft gerichtet werden, der die Entscheidung fällte. Die Akten des Bestandes NW 105 enthalten genaue Unterlagen über die einzelnen Lieferungen und Leistungen ins Ausland, vielfach mit Verträgen. Sie zeigen, welche Branchen und Firmen in Nordrhein-Westfalen Anfang der 50er Jahre bereits wieder im Exportgeschäft tätig waren und welche Länder der gesamten Welt an deutschen Lieferungen und Leistungen interessiert waren.
Informationen zum Bestand
Die Akten des Bestandes NW 105 wurden am 20.12.1965 von der Abteilung II des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr abgegeben (Acc. IIIa 83/65) und 1972 von der wiss. Angestellten Dr. Lange verzeichnet. Kassationen erfolgten nicht. Der I.Teil umfaßt die Anträge gem. § 36 Investitionshilfegesetz, geordnet nach den Branchen Kohlenbergbau, Erzbergbau, Eisenschaffende Industrie und Energie- und Wasserwirtschaft (Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerke), innerhalb jeder Gruppe alphabetisch nach Firmen. Der 2. Teil bringt die Anträge auf Grund des Ausfuhrförderungsgesetzes, die alphabetisch nach Firmen liegen. Ein Ortsregister, unterteilt nach Erdteilen und Ländern, gibt Aufschluss über die Richtung der Exporte und über die Sitze der deutschen Firmen (auch für die vom IHG begünstigten Firmen). Eine alphabetische Liste der ausländischen Firmen, unterteilt nach Ländern, vervollständigt das Bild.
Das Findbuch wurde 2017 von Staatsarchivinspektorin Karina Fritz überarbeitet.
Informationen zur Nutzung
Eine Nutzung des Bestandes ist grundsätzlich nach Archivgesetz NRW (ArchivG NRW) und Archivnutzungs- und Gebührenordnung Nordrhein-Westfalen (ArchivNGO) in der gültigen Fassung möglich.
Grundsätzlich kann jedermann das, im Landesarchiv verwahrte Archivgut nutzen (§ 6 I ArchivG NRW).
Die Nutzung erfolgt nach Ablauf einer Schutzfrist. Für vorliegende Akten findet die allgemeine Schutzfrist von 30 Jahren nach Aktenschluss Anwendung (§ 7 I 1 ArchivG NRW). Eine Nutzung ist nach Ablauf dieser Frist möglich, sofern keine Gründe des § 6 II ArchivG NRW vorliegen.
Für die Nutzung und Anfertigung von Reprographien können auf Grundlage der ArchivNGO Gebühren anfallen.
Es gibt keine Informationen über bereits erfolgte Nutzung der Unterlagen nach Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Auch urheberrechtliche Vorschriften sind nicht betroffen. Der Erhaltungszustand lässt eine Nutzung der Unterlagen zu.
Archivbestand
Deutsch
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
21.04.2026, 08:22 MESZ
Hierarchie
Hierarchie Detailansicht
- Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
- Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik)
- 4. Oberste und obere Landesbehörden NRW (Tektonik)
- 4.2. Oberste Landesbehörden (Tektonik)
- 4.2.56. Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (Tektonik)
- 4.2.56.6. Wirtschaftsförderung (Tektonik)
- MWMV Investitionshilfe NW 0105 (Bestand)