Abt Erhard, Prior und ganzer Konvent des Zisterzienserklosters Schöntal bekunden, dass sie mit Konsens des Erzbischofs Albrecht zu Mainz dem Eberhard von Gemmingen zu Bürg (zur Burge) ihr Drittel an der Vogtei, Obrigkeiten, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten im Dörflein oder Weiler Leibenstadt (Leybenstatt), der Eberhard von Gemmingen bereits zu zwei Dritteln gehört, mit allen Höfen, Leuten, Leibeigenen, Männern und Frauen, Bauhöfen, hoher und niederer Gerichtsbarkeit, Zwing und Bann, hohen und niederen Geboten und Verboten, Frondiensten, Freveln, Bußen, Unfällen, Mannschaften, Lehnschaften, Gülten, Renten, Steuern, Zinsen, Handlohn, Hauptrechten, Nutzungen, Bächen, Wassern, Weihern, Gräben, Fischrechten, Jagdrechten, Viehtrieben, Schäfereien, Äckern, Wiesen, Gärten, Weingärten, Egärten, Wäldern, Schankstätten, Bannwein, Keltern, Kelterwein und allen sonstigen Zugehörungen um 280 rheinische Gulden verkauft haben. Die Verkäufer quittieren über die Kaufsumme und leisten Währschaft. Die Namen und Leistungen der Zinspflichtigen sind eigens aufgeführt.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner
Loading...