Jakob Herter von Herteneck als ein Gemeiner entscheidet mit den Zusätzen Ostertag von Lustnau, Marquard von Hailfingen (Halfingen), dem Älteren, Erhard Holdermann von Esslingen, Albrecht Bochteller (Bohteller) von Weil sowie Konrad Brüning von Tübingen hinsichtlich eines Streits zwischen Abt Reinhard [(Renhart) von Höfingen] und dem Konvent von Bebenhausen einerseits und der Stadt Reutlingen namens ihres Spitals andererseits wegen des von dem Spital beanspruchten 6. Teils der Vogtei zu Immenhausen (Ymenhusen) dahin, dass der Abt von Bebenhausen seine Behauptungen vor seinem Oberen, dem Abt [Johann III.] von Schönau, zu beschwören habe.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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