Kultus- und Unterrichtsstiftungen (Bestand)
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D 22
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Seit dem Mittelalter verfügte Nürnberg über ein reichhaltiges Stiftungswesen, das wesentliche Aufgaben in den Bereichen Krankenpflege, Wohltätigkeit, Bildung und Kultus erfüllte. Die Verwaltung der meist testamentarisch von privater Seite getätigten Stiftungen lag teils in den Händen eigens hierzu eingesetzter Gremien und Pfleger, teils hiermit nebenamtlich betrauter Privatleute, Amtsträger oder Institutionen (z.B. Angehörige bestimmter Familien, Pfarrer bestimmter Kirchen, Handelsvorstand, Vormundamt). Zumeist dienten die einzelnen Stiftungen mehreren unterschiedlichen Zwecken (z.B. Armenunterstützung und Stipendien für Studenten). Die Vielzahl oft kleiner, voneinander unabhängiger Stiftungen führte zu Unübersichtlichkeit, Ungerechtigkeiten bei der Austeilung und hohem Verwaltungsaufwand, was bereits in reichsstädtischer Zeit zu mehreren Reformversuchen führte.Nach der Annexion Nürnbergs durch Bayern 1806 wurden die Nürnberger Stiftungen seit 1808 in die bayerische Stiftungsreform einbezogen. Diese folgte den Grundsätzen der - Verstaatlichung und Zentralisierung (Ersetzung der privaten, kirchlichen oder kommunalen Verwalter der einzelnen Stiftungen durch eine gemeinsame staatliche Stiftungsverwaltung), - Purifizierung (Trennung der Stiftungsverwaltung von allen anderen Verwaltungssparten sowie Trennung der Teile unterschiedlicher Zwecksetzung der gleichen Stiftung voneinander), - Konsolidierung (Zusammenfassung der Teile gleicher Zwecksetzung aus verschiedenen Stiftungen zu einheitlichen Stiftungsfonds) und - Kapitalisierung (Ersetzung der Immobilienfundierung durch Staatsanleihen mit dem Nebenzweck des staatlichen Zugriffs auf die Stiftungsvermögen) und wurde rücksichtslos und oft unter Verletzung des Stifterwillens durchgesetzt. Gemäß dieser Grundsätze war die staatliche Stiftungsverwaltung zweigeteilt in eine Administration der Kultus-, Unterrichts- und Erziehungsstiftungen einerseits und eine Administration der Wohltätigkeitsstiftungen andererseits. Das Stiftungsvermögen wurde nach seinem Verwendungszweck in mehrere große "konsolidierte" Stiftungsfonds sowie eine Reihe kleinerer isolierte Stiftungen bzw. Stiftungsfonds mit besonderer Zwecksetzung zusammengefasst. Das durch überzogene Zentralisierung, Kompetenzgerangel und Willkür der Stiftungsverwaltung ausgelöste Chaos und der Widerstand der Betroffenen ließen es der bayerischen Regierung seit 1810 geraten erscheinen, zunächst schrittweise von ihrer bisherigen Politik abzurücken. 1818 wurde schließlich die gesamte Stiftungsverwaltung vom Staat auf die neugeschaffenen Kommunen übertragen, ein Teil der 1808 verstaatlichten Familienstiftungen reprivatisiert. Damit waren wesentliche Teile der Stiftungsreform rückgängig gemacht. Die zunächst ebenfalls kommunalisierten Kirchenstiftungen wurden 1834 den neugeschaffenen Kirchenverwaltungen übergeben.Auch nach der Kommunalisierung wurde die Zweiteilung der Stiftungsverwaltung in die Verwaltung der Kultus- und Unterrichtsstiftungen einerseits und die Verwaltung der Wohltätigkeitsstiftungen andererseits beibehalten, wobei die Verwaltung der Unterrichtsstiftungen der Schulverwaltung zugeordnet war. Erst 1920 wurde sie aus dieser Zuordnung gelöst und mit der Verwaltung der Wohltätigkeitsstiftungen zu einem Städtischen Stiftungsamt zusammengefasst. 1945 wurde die Stiftungsverwaltung vom Haushaltsamt (heute Stadtkämmerei) übernommen. Die weitgehende Vernichtung des Stiftungskapitals durch Inflation (1922/23) und Währungsreform (1948) machte die bisherige getrennte Verwaltung der einzelnen Stiftungen im Rahmen der Stiftungsfonds unwirtschaftlich und führte schrittweise zu ihrer weitgehenden Aufhebung und Zusammenlegung.Im Gegensatz zu den Wohltätigkeitsstiftungen, in denen das erheblich umfangreichere abgeschlossene Schriftgut der reichsstädtischen Zeit spätestens 1878 an das Stadtarchiv abgegeben wurde und seither als "Wohltätigkeitsstiftungen, Ältere Spezialregistratur" einen eigenen Bestand (D 15) bildet, lässt sich eine solche Teilung in Schriftgut der reichsstädtischen und bayerischen Zeit für die Kultus- und Unterrichtsstiftungen nicht nachweisen. Obwohl auch von diesem 1878 eine große Zahl "in ungeheurem Chaos" in das Archiv geschafft wurde, scheinen sowohl diese als auch spätere Abgaben aus zeitlich gemischtem Schriftgut bestanden und gemeinsam verzeichnet worden zu sein; auch eine Trennung in zwei Teilbestände "Generalregistratur" und "Spezialregistratur" (analog zu D 20/I und D 20/II) wurde hier nicht vorgenommen. Nach 1962 wurde offenbar versucht, mit D 16 einen eigenen Bestand für das Schriftgut der Kultus- und Unterrichtsstiftungen aus reichsstädtischer Zeit (vor 1808) aufzubauen, in den aber auch viel späteres und stiftungsfremdes Schriftgut gelangte. Heute befindet sich in D 22 mit Ausnahme weniger Vorakten und Irrläufer fast nur Schriftgut ab der Stiftungsreform 1808, jedoch sind Akten der staatlichen und städtischen Stiftungsverwaltung auch in D 16 gelangt. Die Ordnung von D 22 erfolgte nach den alten Registraturnummern und lässt eine frühere Kassation ganzer Aktenplangruppen erkennen.Inhalt: Verzeichnisse und Extraditionsprotokolle, Voranschläge, Stipendienverleihungen, Rechnungswesen allgemein und Einzelstiftungen, Kapitalvermögen allgemein und Einzelstiftungen, Inventare und Versicherungen, Verwaltung der Kultus- und Schulstiftungen, Stipendienverwaltung, Verwaltung der einzelnen Stipendienstiftungen, Stiftungshäuser und -grundstücke, Nürnberger Anteile an auswärtigen Stiftungen, Personalakten, Nachweise und Vorberichte zum Rechnungswesen der einzelnen Stiftungen, Vermögensverwaltung, Akten der Schillerstiftung.
lfd. Meter: 22,00
Bestand
Deutsch
Kultus und _Unterrichtsstiftungen (Bestand) Stiftungen: Kulturs- und Unterrichts- (Bestand)
Kultus- und Unterrichtsstiftungen (Bestand)
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
05.06.2025, 11:18 MESZ