Beurkundet wird, daß die Reichserbtruchsessen von Waldburg und das Erzhaus Österreich sich nach langen Auseinandersetzungen über die Auslösung der Truchseß Hans von Waldburg 1406 pfandweise überlassenen Stadt und Burg Waldsee und der Städte Riedlingen, Saulgau, Mengen und Munderkingen sowie der Feste und Herrschaften Bussen und Kallenberg mit Nusplingen, Obernheim, Dormettingen, Erlaheim (.Erlichhaimb) und Bronnhaupten in folgenden Punkten geeinigt haben [die Vorgeschichte der Auseinandersetzungen und der Gang der Verhandlungen sind detailliert wiedergegeben; alle Bestimmungen sind aufgeführt]: 1) Auslösung der fünf Donaustädte; 2) Verbleiben von Schloß und Herrschaft Waldsee sowie der Herrschaften Bussen und Kallenberg mit Nusplingen, Oberheim, Dormettingen, Erlaheim und Bronnhaupten, Winterstetten und Ellwangen als Mannsinhabung bei den Reichserbtruchsessen; 3) Kollektationen und Kontributionen in den Herrschaften Bussen und Kallenberg und in dem in der Herrschaft Waldsee gelegenen Gericht Reute (Reithi) für die österreichische Kasse zu Ehingen; 4) auf den Landtagen bewilligte Repartitionen der Inhabungsuntertanen; 5) reichserbtruchsessische Matrikularbeiträge bei Kreis und Reich; 6) Reichsunmittelbarkeit der Reichserbtruchsessen und Exemtion der Inhabungsuntertanen von der österreichischen Jurisdiktion; Huldigung der Untertanen; Gerichtsbesetzungen auf dem Land in den Herrschaften Bussen und Kallenberg; 7) Polizeiwesen und Publikation von Statuten, Dorfwaisen-, Spitals-, Heiligenund Pflegrechnungen daselbst; Spitäler und Sondersiechenhäuser; Maßpf. und Bierheller; Leibeigene; Fronen und Dienste für Hegen und Jagen; 8) Appellationen an die oberösterreichische Herrschaft; 9) Amtshäuser zu Waldsee, Mengen und Saulgau; 10) Hochgericht zu Waldsee; 11) Fischen, Vogelfängen, kleines und niederes Waidwerk außerhalb der Donaustädte; 12) freie Bewegung reichserbtruchsessischer Beamter und Diener in den Donaustädten; 13) Zollund Pflastergeld und andere Lasten der reichserbtruchsessischen Untertanen gegenüber den Donaustädten; 14) wechselseitiges Ausliefern von Frevlern. Hinsichtlich der Grafschaft Friedberg und Herrschaft Scheer hat man sich über folgende Punkte geeinigt: 1) Empfang derselben als österreichisches Mannund Stammlehen durch die Reichserbtruchsessen; 2) Berücksichtigung aller zugehörigen Obrigkeiten, einschließlich der hohen Obrigkeit und der Territorialgesetzgebung, im Lehensbrief; 3) Immediatstand sowie Reichs- und Kreisstandschaft der Reichserbtruchsessen, Territorialhoheit; 4) Berücksichtigung aller zugehörigen Güter im Lehnsbrief; 5) Ablegung der Lehenspflicht bei Empfang des Lehens; 6) Lehenstaxe; 7) Beschränkung der Belehnung auf die scheerische Linie und Berücksichtigung der waldburgischen Familien Verträge; 8) Heimfall des Lehens bei Aussterben des Hauses Waldburg; 9) Bereitung der Graf-und Herrschaft nach Ratifikation des Vergleichs; 10) Anlegung eines Verzeichnisses der auf derselben liegenden Schulden; 11) Dienste und Schuldigkeiten der Untertanen; 12) Ausfertigung der Privilegien für die Stadt Scheer; 13) Erteilung des Titels Gf. von Friedberg und Scheer. Gen. Personen: Ks. Leopold I.; Hz. Carl von Lothringen und Baar; Johann Baptista Salomon, oberösterreichischer Regimentsrat und Landvogteiverwalter in Ober- und Niederschwaben; Reichserbtruchseß Johann Ernst; Dr. Johann Heinrich Mauch, gräflich wolfeggischer Oberamtmann zu Waldsee; Ks. Sigmund; Ks. Friedrich III.; Adam Stemich (?) von Weißenfels, oberösterreichischer Kammerprokurator; Ks. Maximilian I.; Johann Peter Pader von Paderskirch und Streitenegg; David Wagner, Freiherr zu Sarntheim; Johan Bernhard Schmidt; Adrian von Deuring zu Mittelweyherburg; Franz Rudolf von der Halden zu Haidenegg und Neuburg; Lt. Jacob Jenisch, wolfeggischer Abgeordneter.

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