Der Drost von Werden Johann von Schuren und seine Frau Elisabeth machen bekannt, daß sie wohlbedacht und freiwillig an Agnes, Tochter des + Ludger Padberg, bzw. an die Inhaber dieser Urkunde eine Rente von fünf oberländischen rheinischen Gulden aus ihrem Gut Krumpen im Gericht Werden und der Bauerschaft Schuir verkauft haben. Die Rente ist jährlich am 1. Mai fällig. Die Auftragung der Rente ist zu Werden vor dem sitzenden gehegten Gericht vor dem Richter Johann Borcken und den Schöffen Jakob up der Heiden, Peter von Binen, Johann to Borcken, Cord Hettermann und Johann Wessels erfolgt. Wird die Rente nicht bezahlt, so kann Agnes mit Hilfe eines Gerichtsboten Pfänder nehmen aus dem Gut und sie verkaufen, so lange bis sie bezahlt ist. Die Verkäufer haben sich zu rechter Währschaftsieistung verpflichtet. Die Verkäufer können die Rente jährlich am 1. Mai mit 100 Gulden zurückkaufen. - Es siegeln der Aussteller, Abt Hermann, Richter und Schöffen. - Gegeven ... up dach invencionis s. crucis.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Objekt beim Datenpartner
Loading...