Die Lehenrichter und Lehenmannen Kurfürst Philipps von der Pfalz, namentlich Hermann Boos von Waldeck, Hofmeister und Hofrichter, Hans vom Hirschhorn, Hans von Sickingen, Ritter, Philipp Forstmeister von Gelnhausen, Philipp von Gemmingen, Kammermeister, Jeremias vom Oberstein, Vogt zu Heidelberg, Konrad von Frankenstein, Hartmann Ulner, Thomas Röder, Hans von Ingelheim, Orendel von Gemmingen, Heinrich von Handschuhsheim und Hans Stumpf von Asbach bekunden, dass sie in der Streitsache zwischen den Brüdern Philipp und Hans Wambolt einerseits und Kaspar von Weiler und Cyriacus Gayling (Ciriack Geyling) wegen der Schwester des Eberhard Wambolt (+) andererseits die Parteien verhört haben. Streitobjekt sind die Lehen und Eigengüter von ebendiesem Eberhard, der ohne männliche Erben verstorben ist. Die Lehnsrichter haben die Parteien, auch angesichts "verwantnus und fruntschafft" der Beteiligten und ihres Names und Stammes, mit ihrer Zustimmung gründlich wie folgt vertragen: Die brauneckischen Lehen und alle Eigengüter des Eberhard Wambolt fallen wegen dessen Schwester an Kaspar von Weiler und Cyriacus Gayling. Wegen des bickenbachischen Lehens sollen beide Seiten einen Rechtstag vor dem Erzbischof von Mainz erbeten. Eberhards Burglehen fallen ebenfalls an Kaspar und Cyriacus. Wegen Wiebelsbach (Wonbelspachs), das die Wambolt als Lehen und die Gegenpartei als Eigengut fordern, soll ein Schiedsaustrag unter Stellung von jeweils zwei Zusätzen der Parteien erfolgen, wobei die Parteien binnen Monatsfrist die Schiedsleute wählen und ihnen die einschlägigen Urkunden, Register usw. übergeben sollen. Damit sollen die Parteien geschlichtet sein, die Hälfte der Gerichtskosten haben sie jeweils zur Hälfte zu übernehmen. Beide Parteien erhalten eine Ausfertigung des Entscheids.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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