Kurfürst Philipp von der Pfalz gibt dem Servitenkloster zu Germersheim eine neue Ordnung mit Einwilligung des Provinzials und Konvents. Vorausgegangen war, dass zu Bologna (Bononie) am 6. Juni 1500 der Prior und Konvent eine Freiheit und Separation aus der Provinz Sachsen und Thüringen von ihrem Ordensgeneral ohne Wissen und Willen des Pfalzgrafen, seiner Amtleute oder ihres Provinzials erlangt hatten. Daraufhin hatte Philipp dem Meister Hieronymus Freisbach (Jeronimo Freyspach), Lizentiat, und seinem Vogt zu Germersheim Stefan von Adelsheim befohlen, mit dem Provinzial der Serviten in den deutschen Landen, Meister Johann Hutter, zu verhandeln, um diese Exemtion ab- und die frühere Ordnung seiner Vorfahren wiederherzustellen. Sie kamen überein, dass künftig der Prior eine solche Separation nicht mehr ohne Beteiligung der Übergangenen anstreben darf. Die neue Ordnung schränkt die Handlungsfreiheiten des Priors und der Klosterbrüder in vielerlei, detailliert aufgeführter Hinsicht massiv ein, dies betrifft unter anderem: Kein Provinzial darf etwas gegen das Kloster oder diese Ordnung unternehmen, ohne den Vogt zu beteiligen. Prior, Pfarrer oder Schaffner müssen nach ihrer Wahl durch den Vogt bestätigt werden, der auch über jede Aussendung eines Bruders in Kenntnis zu setzen ist. Der Empfang von Gästen und die Beteiligung an Hochzeiten und Taufen wird eingeschränkt. Das Ausgehen wird nur einmal alle 14 Tage aus legitimen Gründen erlaubt, wobei ein Bruder nicht in Wirtshäusern oder anderswo verweilen darf. Wer Schande mit Frauen begeht, diese ins Kloster führt oder im Konvent mit Würfeln oder Karten spielt, wird aus dem Konvent vertrieben. Der Vogt ist die Beschwerdeinstanz für die Brüder gegen den Prior, nicht der Provinzial. Baumaßnahmen, Ein- oder Absetzungen eines Hofmanns, Annahmen von Novizen, Pfründern oder Laienbrüdern dürfen nicht ohne Wissen des Vogts geschehen. Es darf kein Verkauf von Eigentum oder Korn von mehr als 4 Malter ohne Wissen der Amtleute getätigt werden. Es dürfen keine Schulden über zwei Gulden ohne Wissen des ganzen Konvents aufgenommen werden. Das Konventsiegel wird im Altar untergebracht und darf nur mit Wissen der Amtsleute verwendet werden. Die Konventstür ist von innen zu verschließen, wobei nur der Prior sowie tagsüber auch der Pförtner die Schlüssel dazu erhält. Der Pfarrer erhält die Hälfte von "Stalgeld" und Beichtgeld und ist dem Prior wie andere Brüder auch unterworfen. Keine Person soll zwei Ämter wie das des Priors, Schaffners oder Pfarrers innehaben. Der Schaffner hat jeden Samstag dem Konvent seine Wochenrechnung vorzulegen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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