Papst Clemens X. gewährt [Bernhard Gustav Graf von Baden-Durlach, Abt von Fulda, Kardinal] in einem motu proprio auf seine Lebenszeit das Recht be...
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1927
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1671-1680
1672 Juli 21
Kopie, Papier, Notarssiegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Datum Rome apud sanctam Mariam maiorem sub annulo piscatoris die 21 Iulii MDCLXXII pontificatus nostri anno tertio
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Papst Clemens X. gewährt [Bernhard Gustav Graf von Baden-Durlach, Abt von Fulda, Kardinal] in einem motu proprio auf seine Lebenszeit das Recht beliebige Benefizien in Metropolitan-, Bischofskirchen, Säkularkanonikerstiften, regulierten Stiften, im Johanniterorden und an anderen Hospitalorden, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, mit oder ohne Seelsorge zu besitzen und Reservationen dafür zu erwerben; davon ausgenommen sind erstrangige Dignitäten (non tamen post pontificalem maiores in cathedralibus vel collegiatis ecclesiis principales), bei Klosterbenfizien sind Konsistorialpfründen (non tamen consistorialia neque conventum habentia, nec quorum fructus in libris camerae taxati reperiuntur) ausgenommen; die Reservationen können gelten für Pfründen, die in den päpstlichen Monaten vakant geworden sind oder für die, die zuvor von Familiaren und Tischgenossen, des Papstes, Notaren, Schreibern und anderen Kurialen besessen worden waren gemäß den Konstitutionen Pauls III.; über vakante Benefizien von [seinen] Kardinalsfamiliaren darf [der Kardinal] gemäß den Bestimmungen Gregors XIV., Pauls V. und Clemens' X. selbst entscheiden, bisherige Entscheidungen des Papstes über diese Benefizien bleiben jedoch gültig. Die Befugnisse des Kardinals können nur ausdrücklich, nicht jedoch durch Generalklauseln eingeschränkt werden. Für Benefizien unter Generalreservation mit einem Jahresertrag von mehr als 24 Kammergolddukaten sind innerhalb von vier Monaten, wenn ihre Kollation jenseits der Alpen (si vero ultra montes) geschieht, binnen acht Monaten, durch den Kardinal erneute Provision durch den Papst zu erbitten; ansonsten gelten die Benefizien als vakant, wenn er nicht rechtzeitig die Provision erhalten hat und sich mit dem päpstlichen Datar vor Zeugen geeinigt hat. Nur die ausdrücklich vorgenommenen Regelungen über Provisionen und Reservationen sollen Gültigkeit haben. Ausstellungsort: Rom, Sta. Maria Maggiore. Ad personam tuam. Beglaubigungsvermerk des Johann Peter (Petrus) Rabich aus Fulda, Notar päpstlicher und kaiserlicher Autorität. Siegelankündigung. Notarszeichen. (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4 und 5, Seite 6 und 7, Rückseite; Siegel: Papiersiegel)
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (I. G. Slusius)
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Nr. 1929 [Nr. 2, f. 7-10]
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Papst Clemens X. gewährt [Bernhard Gustav Graf von Baden-Durlach, Abt von Fulda, Kardinal] in einem motu proprio auf seine Lebenszeit das Recht beliebige Benefizien in Metropolitan-, Bischofskirchen, Säkularkanonikerstiften, regulierten Stiften, im Johanniterorden und an anderen Hospitalorden, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, mit oder ohne Seelsorge zu besitzen und Reservationen dafür zu erwerben; davon ausgenommen sind erstrangige Dignitäten (non tamen post pontificalem maiores in cathedralibus vel collegiatis ecclesiis principales), bei Klosterbenfizien sind Konsistorialpfründen (non tamen consistorialia neque conventum habentia, nec quorum fructus in libris camerae taxati reperiuntur) ausgenommen; die Reservationen können gelten für Pfründen, die in den päpstlichen Monaten vakant geworden sind oder für die, die zuvor von Familiaren und Tischgenossen, des Papstes, Notaren, Schreibern und anderen Kurialen besessen worden waren gemäß den Konstitutionen Pauls III.; über vakante Benefizien von [seinen] Kardinalsfamiliaren darf [der Kardinal] gemäß den Bestimmungen Gregors XIV., Pauls V. und Clemens' X. selbst entscheiden, bisherige Entscheidungen des Papstes über diese Benefizien bleiben jedoch gültig. Die Befugnisse des Kardinals können nur ausdrücklich, nicht jedoch durch Generalklauseln eingeschränkt werden. Für Benefizien unter Generalreservation mit einem Jahresertrag von mehr als 24 Kammergolddukaten sind innerhalb von vier Monaten, wenn ihre Kollation jenseits der Alpen (si vero ultra montes) geschieht, binnen acht Monaten, durch den Kardinal erneute Provision durch den Papst zu erbitten; ansonsten gelten die Benefizien als vakant, wenn er nicht rechtzeitig die Provision erhalten hat und sich mit dem päpstlichen Datar vor Zeugen geeinigt hat. Nur die ausdrücklich vorgenommenen Regelungen über Provisionen und Reservationen sollen Gültigkeit haben. Ausstellungsort: Rom, Sta. Maria Maggiore. Ad personam tuam. Beglaubigungsvermerk des Johann Peter (Petrus) Rabich aus Fulda, Notar päpstlicher und kaiserlicher Autorität. Siegelankündigung. Notarszeichen. (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4 und 5, Seite 6 und 7, Rückseite; Siegel: Papiersiegel)
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (I. G. Slusius)
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Nr. 1929 [Nr. 2, f. 7-10]
Die Urkunde wurde dem Bestand StaM Best. 94, Nr. 1040, f. 19-22, entnommen.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ
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