(1) H 5606 (2) Kläger: Bürgermeister und Rat der Stadt Horn, (Kl.) (3) Beklagter: Gebrüder von Kotzenberg (die Vollmacht unterschreibt Adam Henrich von Kotzenberg, Lieutenant, für sich und namens des Capitains in holländischem Kriegsdienst Wilhelm Gerhard Julius von Kotzenberg) und Clebe als Conductor (Pächter) ihres dortigen Hofes, (Bekl.) (4) Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Hermann Scheurer 1746 ( Subst.: Dr. Johann Ludwig Pfeiffer Prokuratoren (Bekl.): für die Brüder Kotzenberg: Lic. Caesar Scheurer 1746 ( Subst.: Lic. Franz Christoph Bolles (5) Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Die Appellanten erklären, um die schädlichen Folgen des Branntweinbrennens (Ruin ganzer Familien durch Trunkenheit, zu hoher Verbrauch von Holz und von jährlich über 300 Fuder Korn, der zur Preissteigerung des Getreides führe) einzudämmen, das Branntweinbrennen in der Stadt untersagt zu haben. Die RKG-Appellation richtet sich dagegen, daß die Kanzlei, die ehedem das Verbot bestätigt habe, den Appellaten die Ausübung des auf dem Kotzenbergschen Hof durch einen Bürger der Stadt, Johann Henrich Bunte, angefangenen Branntweinbrennens gegen die Zusicherung und Kautionsstellung, daß das Brennen der Stadt und ihren Bürgern nicht zum Nachteil gereiche und der erzeugte Branntwein nicht in der Stadt verkauft werde, gestattet hatte. Die Appellanten berufen sich auf ein mit Rat der Juristenfakultät der Universität Frankfurt/O. gegen den Großvater der jetzigen Appellaten, Adam Henrich von Kotzenberg, 1685 ergangenes Urteil. Ihm sei das Brennen nur für den Eigenbedarf, insbesondere zur Versorgung der Arbeiter in der von ihm gepachteten Glashütte, gestattet worden. Sein Sohn habe nicht gebrannt, so daß von keiner fortdauernden Ausübung des Brennrechtes die Rede sei. Sie wenden sich dagegen, daß auf diese Weise einem Bürger der Stadt die Möglichkeit geboten werde, das zum allgemeinen Besten erlassene städtische Verbot zu umgehen. Der Vorrang des allgemeinen Besten (publicum bonum) aber müsse immer gewahrt werden gegenüber den Interessen einzelner (commodo privatorum). Die Behauptung, der Stadt und ihren Bürgern entstehe kein Nachteil, sei unglaubwürdig, denn wozu werde der Branntwein in Buntes Haus gebracht, wenn nicht zum Verkauf? Zudem habe Clebe nur das Haus, aber keinerlei Land, von dem das Korn für die Brennerei kommen könne, gepachtet. Die Gebrüder von Kotzenberg, die als Verpächter auch des Brennrechtes ihren Pächter mit vertreten, plädieren auf Desertwerden des RKG-Verfahrens auf Grund des von der Kanzlei bewilligten Gesuchs der Appellanten, das Brennen bis zum Austrag des Verfahrens zu untersagen, das sie als erneute Wendung an die Vorinstanz deuten. Sie sehen ihre Position durch das Urteil von 1685 begründet, zu dem das jetzige Urteil nur eine Bestätigung und damit nicht appellabel sei. Verweis darauf, das allgemeine Brennverbot in der Stadt sei inzwischen wieder aufgehoben und der Streit auch insofern hinfällig geworden. Sie bestreiten einen Schaden für die Stadt oder das bürgerliche Gewerbe, da der Branntwein nicht innerhalb des städtischen Jurisdiktionsbereiches verkauft werde. Nach letzten Handlungen 1749 abschließender Completum-Vermerk vom 13. November 1755. (6) Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei zu Detmold 1746 ( 2. RKG 1746 - 1755 (1685 - 1748) (7) Beweismittel: Acta priora (Q 14A). Rationes decidendi (Q 14B). (8) Beschreibung: 2 Bde., 5,5 cm; Bd. 1: 3,5 cm, Bl. 1 - 59, 199 - 286, lose; Q 1 - 24, es fehlt Q 13 (im Protokoll gestrichen), 2 Beil; 1. Blatt des Protokolls beschädigt; Bd. 2: 2 cm, Bl. 60 - 198, überwiegend geb.; Q 14A, 14B. Lit.: Nachrichten und Notizen (wie Nr. 308), S. 70f, 85f.