Papst Bonifaz VIII. an den Propst von Bonn (Bunnensis), den
Domscholaster und den Thesaurar von St. Andreas in Köln: Die Essener
Stiftsdame Beatrix von Holte ist vom Kapitel, dem dies zusteht, zur Äbtissin
des der römischen Kirche unmittelbar unterstellten Stiftes Essen gewählt
worden. Der frühere Kölner Erzbischof Siegfried jedoch vertrat den
Standpunkt, dass das Stift seiner Diözesangewalt unterstehe und die
Provision der Äbtissin ohnehin wegen Zeitüberschreitung (per lapsum
temporis) auf ihn übergegangen sei. Er setzte daher die Stiftsdame Irmgard
von Wittgenstein (Wedegensteyn) als Äbtissin ein. In dem darüber
entstandenen Streit hat der Papst auf die Klage der Beatrix hin den
Kardinalpriester Johann von SS. Marc-ellinus und Petrus als
Vernehmungsrichter eingesetzt. Vor ihm ist der Prozess bis zur Publikation
und Verhandl-ung der Klageschriften gediehen. Eine an ihn gerichtete
Appellation der Irmgard hat der Kardinal verworfen, der-en Appellation an
den Papst der Kardinalbischof G. von Ostia zurückgewiesen. Beide Parteien
wurden an den Kard-inal Johann zurückverwiesen. Da aber dem apostolischen
Stuhl die dort zu verhandelnde Sache noch nicht hinr-eichend klar ist,
beauftragt der Papst die Adressaten mit Zustimmung der Prokuratoren beider
Parteien, dafür zu sorgen, dass Irmgards Prokurator angehalten wird, in
Deutz (Tuitium) eidlich auszusagen und die Positionen der Beatrix zu
widerlegen. Danach sollen die Zeugen der Beatrix und die schriftlichen
Beweismittel von ihnen und anderen, den Parteien unverdächtig erscheinenden
Personen einvernommen werden. Dies hat binnen vier Monaten nach Eingang des
Auftrages zu geschehen. Wenn die Zeugen durch Irmgards Partei verworfen
werden, sollen in den dann folgenden zwei Monaten neue Zeugen gehört werden.
Darauf haben sie der Kurie schriftlich Bericht zu erstatten mit einer
Stellungnahme zur Glaubwürdigkeit. Zuv-or ist den Parteien der endgültige
Termin zu benennen, an dem sie mit ihren Unterlagen an der Kurie zur
Urt-eilsverkündung zu erscheinen haben. Datum Rome apud s. Petrum, V. kl.
iunii, pont. n.a. 4.