Das Kapitel des Stiftes Essen gibt folgenden vor ihm zwischen der
Äbtissin und dem Essener Kanoniker Gerhard von Horst (Hurst), Schulte in
Eickenscheidt, geschlossen-en Vergleich bekannt: Das Schultenamt
(ministratio) des Hofes, von dem Gerhard suspendiert war, wird ihm
zurückg-egeben, und er liefert die noch schuldigen Fleischrat-ionen. Er hat
keinen Erbanspruch, sondern nur die Verw-altung von der Äbtissin, da dieser
Hof wie alle stift-ischen Höfe bekanntlich jedes Jahr am Margaretentag [Juli
13] vakant wird, damit die Äbtissin etwa unnütze Schulten absetzen kann.
Gerhard soll die Urkunden, die einst seinem Vater Heinrich und seinem Bruder
Heinrich über die Auflassung bestimmter zum Äbtissinnengut gehöriger
Einkünfte des Hofes ausgestellt wurden, zurückgeben. Er soll während seiner
Amtszeit der Äbtissin ferner die schuldigen Präbendaleinkünfte zahlen, die
ebenfalls zum gleichen Vermögen gehören. Er soll mit seinen Mitkanonikern
und Freunden die Äbtissin bitten, ihm zu verzeihen, wenn sie durch ihn
Schaden erleidet, und er soll ihr urkundlich versichern, dass er zu Unr-echt
behauptet hat, sein Verwandter (nepotem), der Marschall Heinrich von Essen,
sei zu Unrecht von der Äbtissin enterbt, da sie bereit sei, diesem
Gerechtigk-eit widerfahren zu lassen in seinem Marschallamt (ad faciendum
dicto Henrico de officio sui marschalcatus, quidquid ei de iure facere
teneatur). Dann will sie ihn in Gnaden aufnehmen und mit Heinrich über seine
Rechte sprechen. - Zeugen: die Pröpstin Lutgard, die Dekanin Agnes, die
Scholasterin Beatrix, Druda von Holte (Holthe), Gertrud von Wevelinghoven
(Vyuelinchouen), Mechthild von Aldenhoven (Oldenhouen), Jutta von Grafschaft
(Graschap), Guda von Linnep (Lynepe), Ida von Wittgenstein (Wydegenstene),
Prioren des Stifts, der Magister Johann von Leithe (Lithene), Dekan,
Magister Albert, Scholaster, Gerhard von Bochum (Buchem), Th., Rektor von
St. Johann, und Johann von Metlaria, Stiftsdamen und Kanoniker. - Es siegelt
das Kapitel mit dem Stiftssiegel. Datum et pronunciatum a.d. 1310, sabbato
post Lamb-erti.