(1) P 1798 (2)~Kläger: Christoph von Piderit (3)~Beklagter: Das ritterschaftliche Kollegium der Grafschaft Lippe (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Simon Heinrich Gondela 1751 ( Subst.: Lic. Johann Werner Prokuratoren (Bekl.): Lic. Caesar Scheurer 1751 ( Subst.: Lic. Everardus Claudius C. de Blavier (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Der Kläger erklärt, daß nach seiner Standeserhöhung und nachdem Graf Friedrich Adolf zur Lippe daraufhin 1716 angeordnet habe, ihn für seine adlig-freien Güter zu Detmold und Brake in die Ritterschaft aufzunehmen, und nachdem diese Aufnahme beim nächsten Landtag vollzogen worden sei, er seither immer zu den Landtagen geladen worden sei. Das sei auch dann weiter geschehen, nachdem er seine brakischen Güter 1724 an seinen Sohn übergeben habe. Er sieht sich damit in der gesicherten Possession des Rechtes, zu Landtagen geladen zu werden und die entsprechenden Diäten zu erhalten. Er erklärt, er habe 1748 nach seinem Ausscheiden aus dem Amt des Regierungspräsidenten dem Wunsch des Grafen, zum anstehenden Landtag nicht zu erscheinen, entsprochen, doch sei dies mit der Zusicherung, daß dies ohne Nachteil seiner Rechte geschehe, erfolgt. Er sieht sich, nachdem er zum Landtag 1750 nicht geladen worden sei und auf seine Beschwerde und einen Bericht der Ritterschaft hin festgestellt wurde, daß ihm, vorbehaltlich einer anderen Entscheidung in petitorio, kein separates Votum auf dem Landtag zustehe, dieses eindeutig bestehenden und ausgeübten Rechtes beraubt. Dies sei geschehen, ohne daß ein förmliches Verfahren eingeleitet, Klage erhoben oder eine hinreichende Untersuchung geführt worden wären, so daß der Bescheid in sich nichtig sei. Neben anderem widerlege schon die Tatsache, daß sein Sohn und er anerkanntermaßen längere Zeit jeder für ein Gut zum Landtag geladen worden seien, die Behauptung, beide Güter bildeten zusammen nur ein landtagsfähiges Gut. Es seien auch immer für beide Güter die Rittersteuern abgeführt worden. Die appellatische Ritterschaft bestreitet die Zulässigkeit der RKG-Appellation gegen ein Possessionsurteil. Sie bestreitet, daß der Appellant nachgewiesen habe, in irgendeinem bestehenden Recht beeinträchtigt worden zu sein, vor allem aber, daß diese Beeinträchtigung durch sie erfolgt sei, wodurch sie als Appellat gelten könne. 1752 Mitteilung, der Streit sei verglichen. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei zu Detmold 1750 - 1751 ( 2. RKG 1751 - 1754 (1716 - 1752) (7)~Beweismittel: Acta priora (Bd. 2). (8)~Beschreibung: 2 Bde., 4 cm; Bd. 1: 3 cm, 92 Bl., lose; Q 1 - 24, 2 Beil., 1 prod. 14. Januar 1752, 1 undatiert; Bd. 2: Bl. 93 - 142, geb.; unquadranguliert und undatiert.