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Kaiser Maximilian I. ordnet und setzt, dass in Kaufmannshändeln vor und bei den Gerichten zu Nuremberg auf das kürzeste und summarie soll prozediert und ferner von endlichen oder unterredlichen Urteilen in diesen Händeln sowie in Bausachen und in allen Streitigkeiten, deren Hauptsache die Summe von 600 Gulden nicht übersteigt, nur an Bürgermeister und Rat von Nuremberg oder an die zu solchen Appelationssachen verordneten tauglichen Personen soll appelliert werden.

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Staatsarchiv Nürnberg
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