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Kurfürst Philipp von der Pfalz verkündet die Entscheidung seiner Räte in Streitigkeiten zwischen Graf Heinrich von Württemberg und Mömpelgard einer- sowie Heinrich von Rathsamhausen, Ritter und pfalzgräflicher Amtmann, Michael von Reichenstein, Schultheiß, Meister und Rat zu Kaysersberg, dem dortigen Stadtschreiber Johannes Greschaft und Albrecht, Priester zu Weinbach (Wunbach) andererseits. Dies ist zum Größten Teil auf ein vor dem Reichsgericht zu Kaisersberg ergangenes Urteil zwischen dem Grafen von Württemberg und Stefan Grucker sowie das Verhalten derer zu Weinbach (Winbach) zurückzuführen. Die nachgenannten Räte haben beide Parteien zu Straßburg angehört und die Sache dem Pfalzgrafen zur Entscheidung überstellt. Dieser entscheidet, dass keine Partei der anderen Genugtuung (kerung und wandel) pflichtig ist und ihre Streitigkeiten geschlichtet sind. Alle Handlungen in dieser Sache haben keiner Partei Ehrverletzungen gebracht. Als Räte werden genannt: Graf Heinrich von Zweibrücken-Bitsch, Amtmann zu Lützelstein; Adam Zorn, Ritter und Oberschultheiß zu Rosheim; Doktor Bernhard Fröwis; Hans von Gemmingen, Vogt zu Germersheim; Jakob von Fleckenstein (Fleckstein), Schultheiß zu Hagenau; Stefan von Utenheim; Emerich Ritter, Zinsmeister zu Hagenau.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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