Werden.-Johann Carl Freiherr von der Borch, Erb- und Gerichtsherr zu Langendreer, bekundet, dass Abt Anselm ihn nach dem Tod seines Vaters Alhard Philipp Freiherrn von der Borch, Erb- und Gerichtsherrn zu Langendreer, Herrn zu Verwolde und Detmold, deputierten Rats der Generalstaaten der Vereinigten Niederlande bei der Provinz Geldern und Zutphen, mit dem Lehngut Danieden (Danidden) im Gericht und Dorf Langendreer zu Dienstmannsrecht belehnt hat. Er hat gehuldigt durch seinen Bevollmächtigten Johann Friedrich Ludwig Basse, seinen Richter zu Langendreer, königlich-preußischen Hofrat, im Beisein der Dienstmanns-Lehnmannen Georg Heinrich Vorrath und Johann August Lode. - Or., Petschaft und Unterschrift des Bevollmächtigten