Hintergrund des Verfahrens ist ein Streit um den Nachlaß des Bruders des Appellanten, Johann von Seggerde, der offenbar Kapitular in Verden war. Das vorinstanzliche Urteil erlegte dem Kapitel zu Verden die Erstellung eines Inventars über dessen Nachlaß samt Informationen darüber auf, welche Posten bereits bezahlt seien, und legte Regelungen über die Begleichung der Schulden bei den Gläubigern fest. Auf Teile des Nachlasses hatte die Mutter von Claus Dietrich und Johann von Seggerde Ansprüche geltend gemacht. Der Appellant erklärt, weder Erbe seines Bruders noch seiner Mutter zu sein, und wendet sich dagegen, für deren Schulden herangezogen zu werden. Seiblin bat um Fristverlängerung zur Reproduktion, da der RKG-Bote wegen des Winterwetters nicht rechtzeitig zurückgekommen sei. Krapff erklärte, die Ladung sei nicht ordnungsgemäß und aus Verschulden des Appellanten zu spät zugestellt worden, und weigerte sich, sich zu legitimieren. Nach einem Completum-Vermerk vom 13. September 1615 folgen im Protokoll nur noch (Re- )Visum-Vermerke.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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