Kurfürst Philipp von der Pfalz legt mit Rat seiner Räte eine Erbordnung fest, die fortan ab dem nächsten Jakobstag [= 25.07.] an seinem Hofgericht, in allen Stadt-, Land-, Zent- und Dorfgerichten sowie überall, wo man in seinem Fürstentum über Erbe und Eigen Recht spricht, gelten soll. [1.] Enkel treten beim Erbe ihrer Großeltern an die Stelle ihrer Eltern, wenn Letztere verstorben sind, ohne deren Tod [durch Todfallabgabe] zu vergelten, um nicht zweifach gestraft zu werden. Sie sollen soviel erben, wie es ihr Vater oder Mutter getan hätte, und darin Onkeln und Tanten gleichgestellt sein. [2.] Gleichermaßen treten auch Nichten oder Neffen an die Stelle ihrer verstorbenen Eltern, um Onkel und Tante zu beerben. [3.] Dies gilt nicht, wenn Testament, letzter Wille oder andere rechtliche Ursachen dem entgegenstehen. [4.] Bisherige und bis St. Jakob eintretende Erbfälle sind von dieser Regelung nicht betroffen und sollen nach örtlichem Recht gehandhabt werden. [5.] Wo eine Gewohnheit nicht bekannt wäre, sollen allgemeines Recht und diese Ordnung gelten. [6.] In anderen Erbfällen, die nicht von den Ahnen, Eltern oder deren Geschwistern herrühren, erbt der nächste Erbe, so wie es Herkommen und Recht ist.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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