Der Kläger beantragte die Ladung, um eine Appellation weiter zu betreiben, die er auf ein Urteil der jül.-berg. Kanzler und Räte von 1688 eingelegt hatte, aber durch die französische Invasion und die dadurch bedingte Schließung des RKG nicht hatte weiter betreiben können. Die Beklagten bestreiten die Rechtmäßigkeit des Verfahrens. Sie machen Fristversäumnisse geltend, da der Kläger nicht binnen der 30 -Tage-Frist die Herausgabe der Acta priora beantragt und das Verfahren nicht binnen der 40 -Tage-Frist eingeführt habe. Die 40 -Tage-Frist sei bereits vor der Schließung des RKG verflossen gewesen, er habe aber auch nach seiner Wiedereröffnung mehr als 40 Tage verstreichen lassen. Zudem sei die Appellation an sich unrechtmäßig, da mit dem Wert des strittigen Gutes die Appellationssumme nicht erreicht werde. Das Protokoll schließt mit einem Completum-Vermerk vom 21. September 1695 und „Visum et Exjuditum“-Vermerk vom 3. April 1696.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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