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Die wegen rechnungsmäßiger Nachweisung der Staatsschuldscheine und ähnlicher auf den Inhaber lautenden Papiere bei den Kassen zu führenden Bücher und die darüber gegebenen Vorschriften
Die wegen rechnungsmäßiger Nachweisung der Staatsschuldscheine und ähnlicher auf den Inhaber lautenden Papiere bei den Kassen zu führenden Bücher und die darüber gegebenen Vorschriften