Search results
  • 525 of 572

Sanderus von Marteshusen, Sänger von St. Peter, von Erzbischof Dietrich eingesetzter geistlicher Richter von Prior und Konvent des Klosters St. Jakobsberg, O.s.B., vergleicht den einjährigen Streit zwischen dem Kloster und seinem Hofmann zu Bretzenheim ("Britzenheym"), Heinrich gen. Schonhentz, folgendermaßen: 1) Der Beständer hat den Hof aufs neue zu Erbe auf 10 Jahre bestanden für 65 Malter Korn Mainzer Maß, fällig zwischen Mariä Himmelfahrt und Geburt nach Mainz oder ins Kloster (er soll das Messgeld selbst bezahlen); alljährlich vor Johanni soll er diese Gültlieferung dem Kloster verbürgen. Alljährlich (angefangen an Dreikönig letztvergangen) soll er 4 Morgen misten und nicht mehr als 4 Morgen "zweyfruchtigen.". 2) Wird der Vertrag nach 10 Jahren nicht erneuert, so hat der Beständer "den letzten ern" in den Hof zu führen und darf allein Atzung mit fünf Pferden, zwei Kühen und seinen Schafen davon nehmen, beim Abzug alles Übrige zurücklassen. 3) Der Beständer soll das Holz zu dem neuen Haus, das das Kloster baut, führen, ferner Lehm ("leymen") "zubecleyben das huß und zudecken", auch das Stroh, "das in den leymen geburet". Er darf jedoch zwei- oder dreimal des Klosters Wagen für die Holzzufuhr verlangen. Das Holz, das am alten Haus nicht zu verwenden ist, soll dem Beständer überlassen werden. Die übrigen Scheuern und Ställe soll das Kloster instand setzen und ein Jahr lang unterhalten; dazu soll der Beständer Lehm, Stroh und "schaube" und den Werkleuten die Kost geben, während das Kloster den Werkleuten den Lohn reicht; nur die Zimmerleute sollen vom Kloster sowohl Kost als auch Lohn empfangen. Wenn binnen der zehn Jahre es nötig wäre, an dem neuen Haus "zuhorsten oder zu stoppen", soll das Kloster dazu den Lohn geben und der Beständer den Werkleuten Kost, "schaube und leymen", und alles Übrige. Der Beständer soll den Hof umzäunen und in guter Befriedung halten. 4) Der Beständer soll dem Kloster mit zwei Wagenfahrten dienen, des Klosters Fässer vor dem Herbst nach Planig ("Bleynich") zu führen; begehrt das Kloster eine dritte Wagenfahrt, so soll er dem nach Möglichkeit entgegenkommen. Kann er das nicht, so soll ihm erlaubt sein, die Weine von Planig ("Bleynich") nach Mainz ("Mentze") oder, wohin das Kloster bescheidet, vor einem andern zu führen; er soll sich so stellen und richten mit der Fahrt, dass die Weine auf der Fahrt nicht "virnechten." Für diese Fahrt soll man ihm für jedes ganze Stück 1 fl. geben. Zeugen: Michels Clasen, Schultheiß zu Bretzenheim, und Peter Cleyne daselbst, Henchen Sassenhuser zu Schornsheim und Henne Kudel zu Hechtsheim ("Heckscheym"). - S. des Richters. - "Der gebin ist [...] dusent virhundert nuhen und viertzig uff nehst samßtag nach unser lieben frauwen tag kyrczwihunge".

Show full title
Loading...