Die lebenden Agnaten der freiherrlichen Familie von Böcklin von und zu Böcklinsau, Grundherren zu Rust, Wittenweier und Allmannsweier, Friedrich Wilhelm Ludwig Maximilian, großherzoglich Badischer Hauptmann à la suite, für sich und seine Söhne Friedrich, Vormund: der großherzoglich Badische Hofjunker Freiherr Ludwig von Edelsheim, Wilhelm, Ernst und Ludwig, Vormund: der badische Oberstleutnant Freiherr August von Roggenbach, Leopold August Alexander, badischer Hauptmann, für sich und seine Söhne Richard und Hermann, Vormund: der großherzoglich Badische Hauptmann Friedrich Wilhelm von Rinck, und Emil Karl Ernst Eberhard, großherzoglich Badischer Kammerjunker und Bezirksförster, für sich und seinen Sohn, dessen Vormund der großherzoglich Badische Kammerherr Freiherr Adolf von Neveu ist, beurkunden, in Abänderung des Familienstatus vom 11. Mai 1832 das Folgende: 1. Das Fideikommiss zu Rust soll in der bisherigen Form weiterbestehen, so dass es nach dem Tod des bisherigen Inhabers an dessen ältesten Sohn, nach Aussterben von dessen Linie an den zweitältesten Sohn usw. kommen soll. Stirbt der Mannesstamm völlig aus, so erbt die weibliche Nachkommenschaft des letzten Besitzers, hat er keine, so treten die Geschwister ein. 2. Sämtliche Güter, die sich nach dem gemeinen Landrecht unter Ausschluss der Töchter vererben, bleiben wie bisher ungeteiltes und unteilbares Familiengut. Als solches gelten a) das allodiale Schlossmajorat Stammgut zu Rust, nämlich das Schloss mit zugehörigen Gebäuden 7 Mg 1 V 93 ½ R Ackerfeld 32 Mg 1 V 3 R Wiesen 16 Mg 2 V 10 R Das gemeinschaftliche Fideikommiss Rust nämlich zwei einstöckige Häuser in der Au zu Rust, die aus dem Erlös der Sellingmatte zu Kehl und Neuheim erkauften Liegenschaften zu Rust, nämlich Ackerfeld 3 Mg - V 8 1/3 R Wiesen 13 Mg - V 84 R die aus dem Erlös der Sellingmatte erkauften Liegenschaften zu Orschweier, nämlich Ackerfeld 11 Mg - V 7 R Wiesen 1 Mg 1 V 4 R b) das gemeinschaftliche Mannlehen Rust mit einer kleinen Parzelle zu Niederhausen mit Holzberechtigung, die Jagd mit dem lehenbaren Entenfang sowie an Gefällen: die Feld- und Wasenmeisterei, Bürgereinkaufsgelder, Abzugsrecht, das Bürgergeld, an Liegenschaften das Bannherrengut zu Rust lt. Lehnbrief von 1832: Meierhof mit Zubehör, Hof und Hausgarten 1 V 86 ¾ R Ackerfeld 177 Mg 1 V 3 R Wiesen 13 Mg 2 V 50 R Wald (ausgestockt) 84 Mg 1 V 59 R nicht ausgestockt 6 Mg - V 52 ¾ R