Papst Gregor X. an den Abt von Siegburg (Sibergensis): Da die Äbtissin und das Kapitel des der römischen Kirche unmittelbar unterstellten Stifts Essen, sowie deren Vorg-änger Zehnten, Ländereien, Besitzungen, Weinberge, Mühlen, Wälder, Einkünfte, Rechte und einige andere Güter urkundlich, eidlich, unter Verzichtleistung und Strafand-rohung zum Schaden ihrer Kirche an Kleriker und Laien ausgegeben haben (concesserunt), und zwar auf Lebensz-eit, auf beträchtliche Zeit, auf ewig, zu festem oder zu jährlichen Zins, und einige dafür sogar päpstliche Bestätigungen allgemeiner Art erwirkt haben sollen, bea-uftragt er ihn, diejenigen Güter in die Verfügung (ad ius et proprietatem) des Stifts zurückzuführen, die durch derlei Vergabungen entfremdet worden sind, soweit Urkunden, Eide, Verzichtleistungen, Strafen und Bestätigungen dem nicht entgegenstehen. Strafandrohung, Auss-chluss der Appellation und Erlaubnis zum Zeugenverhör in der üblichen Weise. Datum Lugdun. 12. kl. aprilis, pont. n.a.t. 3.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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