Papst Gregor X. an den Abt von Siegburg (Sibergensis): Da die
Äbtissin und das Kapitel des der römischen Kirche unmittelbar unterstellten
Stifts Essen, sowie deren Vorg-änger Zehnten, Ländereien, Besitzungen,
Weinberge, Mühlen, Wälder, Einkünfte, Rechte und einige andere Güter
urkundlich, eidlich, unter Verzichtleistung und Strafand-rohung zum Schaden
ihrer Kirche an Kleriker und Laien ausgegeben haben (concesserunt), und zwar
auf Lebensz-eit, auf beträchtliche Zeit, auf ewig, zu festem oder zu
jährlichen Zins, und einige dafür sogar päpstliche Bestätigungen allgemeiner
Art erwirkt haben sollen, bea-uftragt er ihn, diejenigen Güter in die
Verfügung (ad ius et proprietatem) des Stifts zurückzuführen, die durch
derlei Vergabungen entfremdet worden sind, soweit Urkunden, Eide,
Verzichtleistungen, Strafen und Bestätigungen dem nicht entgegenstehen.
Strafandrohung, Auss-chluss der Appellation und Erlaubnis zum Zeugenverhör
in der üblichen Weise. Datum Lugdun. 12. kl. aprilis, pont. n.a.t.
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