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Der Offizial der Soester Curie teilt dem Pleban in Stockum (Stochem) und den anderen Rektoren von Pfarrkirchen, Kapellen und Altären usw. mit: Zwischen Hermann Schade, Kanoniker der Kirche St. Walburgis in Meschede, zur Zeit Kellner und Verteiler der den Kanonikern dieser Kirche gemeinsam gehörenden Güter, als Kläger namens dieser Verwaltung auf der einen Seite und Hermann, Schultheiß zu Endorf (Endorpp), als Beklagtem auf der anderen Seite sei vor seinem Gericht ein Prozeß anhängig geworden. Der persönlich vor Gericht erschienene Kläger habe erklärt, die Kanoniker zu Meschede seien wie ihre Vorgänger - abgesehen von anderen Rechten und Gefällen aus dem Hof - im ungestörten Besitz eines Erbpachtkanons bzw. Zinses aus dem Haupthof zu Endorf und seinem Zubehör, den der Beklagte von der Kirche zu Meschede in Erbpacht habe, in Höhe von zwölf Malter Hafer größeren und sechs Malter Hafer geringeren dort üblichen Maßes. Der Beklagte wolle aber mehr als nur sechs Malter in dem geringeren Maß entrichten und sei in der Zahlung säumig, obwohl er öfters durch den Kellner gemahnt worden sei. Der Kläger habe gebeten, das für unrecht zu erklären und den Beklagten zur Entrichtung des Zinses in Höhe von 17 1/2 Malter größeren Maßes und zur Tragung der Prozeßkosten zu verurteilen. Da der Beklagte eingestanden habe, daß er zur Entrichtung von 17 1/2 Malter Pacht verpflichtet sei, dies aber zu verschiedenen Maßen, der Kläger hinwiederum seinen Besitzanspruch klären und beweisen wollte, hätten beide Parteien den Calumnieneid abgelegt. Der Kläger habe dem Offizial verschiedene Zeugen vorgeführt, die dieser vernommen und deren Aussagen er bekannt gemacht habe. Aus ihnen habe der Offizial ersehen, daß die Ansprüche des Klägers zum Empfang von zwölf Malter Hafer größeren Maßes und sechs Malter Hafer geringeren Maßes bzw. von 17 1/2 Maltern größeren Maßes berechtigt seien. Der Offizial habe den Beklagten zur Tragung der Prozeßkosten verurteilt, wobei er sich deren Festsetzung noch vorbehalten habe. Da seine Entscheidung durch keine Appellation suspendiert, sondern rechtskräftig geworden sei, trägt der Offizial nun den Adressaten auf, den Beklagten zu veranlassen, innerhalb von fünf Tagen nach ihrer Mahnung der Entscheidung des Offizials zu gehorchen. Andernfalls exkommuniziert ihn der Offizial durch diese Urkunde, was durch die Adressaten dann beachtet und öffentlich verkündet werden soll. Er fordert die Adressaten auf, die Ausführung des Mandats schriftlich zu melden. Datum 1436 Juli 14 (Sabbati 14. Juli)

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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