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Lehenbrief des Markgrafen Karl Wilhelm Friedrich zu Brandenburg-Ansbach für den Grafen Christian Wilhelm Carl v. Pückler zu Burgfarrnbach über „die fraißliche Obrigkeit, Cent und Blutbann nebst all deme, was davondependiret und dazu gehört zu Burgfarrnbach, wie Wir und Unser fürstliches Haus solche hergebracht und exerziert haben also nach dem Herkommen Unsers Fürstentums, mithin nach Anleitung Kaiser Carl des Vten und der reformierten brandenburgischen peinlichen Halsgerichtsordnung de anno 1582 jedoch mit der – dem Herrn Grafen vorbehaltenen, erlaubten und rechts zugelassenen Milderung sowohl innerhalb denen Dorfs-Ettern als auch außerhalb jetzt bemelter Dorfs-Ettern in der Circumferenz und dem Umkreis, wie solche geometrisch ausgemessen und eingeteilt, sodann mit Steinen vermarkt, im Grind gelegt und dem eingangs erwähnten Rezeß annectirt worden, auf allen unter den Herrn Grafen, das Domprobsteiamt Fürth und die Stadt Nürnberg gehörigen Untertanen, mithin denen gesamten Einwohnern, deren Eheweibern, Kindern und gebrödetes Gesind ohne Unterschied oder etwelche Ausnahm ingleichen auf allen fremden und auswärtigen, so daselbst delinquiren und unten nicht specificirt ausgenommen sind und falls auch in Zukunft an den Tag kommen würde, daß Jemand vor dieser Concession sie versündiget hätte. Nichtminder 2.) auf der außer dem versteinten Fraisch Distriktsituirten Ziegel-Hütten mit erlaubter unnachteiliger Herüberführung in den mannlehenbaren Fraischdistrikt, wie solcher besonders vermarkt und dem Riß angefüget ist, dergestalt und also, daß 3.) zwar der Herr Graf und dessen männliche Leibes-Lehens Erben nach ihme solche gnädigst conzedirte fraischliche Obrigkeit, Cent und Blutbann und alles was dazu gehört und davon dependirt abgehörter massen privative nutzen, gebrauchen und exerzieren, jedoch aber 4.) weder jetzt noch in künftigen Zeiten ein öffentliches Hochgericht oder Rabenstein aufzurichten Macht haben, sondern allezeit die Executio derjenigen, so durch das Schwert oder sonsten durch den nach Gefallen zu nehmenden Scharfrichter zum Tode zu bringen auf einen selbst auswählenden Platz vollzogen, insoderheit aber die mit dem Strang hinzurichtende Misetäter an einen aufzurichtenden Pfahl executiert werden und einen Pranger innerhalb denen Dorfsettern anzuordnen, nicht minder das Blut- und Banngericht besetzen, durch dasselbe der Halsgerichtsordnung nach die Sache aburteilen und wo von ihme die Strafe nicht gemildert wird, solche auch in des Herrn Grafen Namen publciren und exerziren zu lassen, vielbesagtem Herrn Grafen frei und unbenommen sein solle. Woferne auch 5.) die schon angezogenen dem ersagten Herrn Grafen zu Lehen verliehene Halsgerichtsdistrikt Unsere Untertanen und in dem Dorf Farrnbach nicht angesessenen, sondern an andern Orten wohnhafte Schutzverwandte, Christen und Juden, welche tempore perpetrati delicti criminalis und wann solches offenbar worden, würcklich Unsere Schutzverwandte und Untertanen gewesen, deren Eheweiber und Kinder (wofern sie Kindere nicht in Burgfarrnbach dienen) oder gebrödetes Gesind delinquiren würden, so reserviren Wir Uns, daß bei ereignenden Fall jedesmahl nach bezahlter Atzung- und Wachtkosten ohne Abrichtung einiger anderer Gebühren und Unkosten außerhalb denen Fraißsteinen und zwar nach Cadolzburg außerdem an dem Cadolzburger Weg nach Langenzenn, außerdem an der Seukendorfer Landstrasse und an das Gleitsamt Fürth, außerdem letzten ohnfern dem stei nern Brücklein rechter Hand stehenden Fraiß-Grenz-Steinen die Delinquenten Unsern Ämtern zur Bestrafung unaufhältlich ausgeliefert, auch das Verhörprotokoll zur erforderlichen Einsicht zugleich mit communiciret, gegenüber ab 6.) wann sich ergeben würde, daß man einem oder dem andern Unsern Unter tanen und Schutzverwandten, dessen Eheweib, Kinder und gebrödetes Gesind oder was es auch sein möchte und sich in Unsern fürstlichen Landen enthielte, bei führender Inquisition zu genauerer Eruirung des Vorgangs Graf Pücklerischer Seits vonnöthen hätte, die verlangende Personen praevia requistione ahne Ausflucht unverweigerlich gestellet, wie dann auch 7.) wann ein zu Farrnbach aus dem Gefängnis oder vor der apprehension entwichener Delinquent in einem Unserer Fürstlichen Ämtern ergriffen würde, solche auf Verlangen wieder ausgeliefert und mit der Einlieferun quoud modum es ebenso wie bei der Auslieferung nach dem § 5to gehalten jedoch aber sämtlich doch leidenlich gerechnete Kosten bezahlet werden sollen, wobei noch weiter 8.) festgesetzet worden, daß wenn außer Unsern fürstlich-brandenburgisehen Ämtern von weit entlegenen Orten eine Abholung und respective Durchführung einiger Delinquenten nach Farrnbach vonnöthen, so soll den jenigen Unserer Fürstlichen Beamten, durch dessen Faraißbezirk der Delinquent geführet werden muß, davon vorherige Anzeige schriftlich gescheuen, von ihnen aber die Durchführung nicht difficultiret werden. 9.) Zur Verhütung beschwerlicher Einhänge mit dem fürstlichen Haus Bayreuth, dem Stift und der Domprobstei Bamberg wie nicht weniger der Stadt Nürnberg sollen die von daher kommende Flüchtlinge und Bangoereteurs, welche von bemelten Orten ausgestreten, zu keiner Zeit gräflich Pückler seits angenommen, noch ihnen Aufenthalt verstattet werden. Und über dieses 10.) Unserm fürstlichen Haus Brandenburg-Ansbach vorhin bei dieser Lehensconzession unbenommen bleiben, die Delinquenten ohne Unterschied durch Farrenbach nach wie vor ungefragt und sonder Einspruch zu führen jedoch daß dabei von denen Amtsknechten und Musketiers aller Unfug unterlassen werde, welcher wegen die nöthige Befehle an das Oberamt Cadolzburg und dessen incorporirte Ämter ergangen sind. 11.) Bei allen vorkommenden Aus- oder respective Einlieferungen, sie mögen ex causa criminali vel civili geschehen, nicht mehr der bisherige Auslieferungsstein, sondern die oben in § 5to erzählte Fraiß=Steine pro termino genommen, ingleichen die Verlangung und respective Sistierung derer Farrnbachischen Bürgermeister bei vorkommenden Executionen zu Cadolzburg und Langenzenn in so lange, als die gnädigst concedirte fraißliche Obrigkeit, Centh und Blutbann bei dem Herrn Grafen v. Pückler und dessen männliche Leibes-Lehens-Erben sein wird, unterbleiben, nicht minder wann der Uns zu Lehen gehende, öde Platz angebaut sein wird, in bemelter Zeit dessen Besitzer nicht zur Verpflichtung nach Cadolzburg gestellet oder verlangt wird. Und wie 12.) der Herr Graf und dessen leiblich männliche Lehenserben diese ihm in rittermannslehen-Qualität verliehene fraißliche Obrigkeit, Centh und Blutbann von Fällen zu Fällen, wie Rittermannslehenrecht und die Gewohnheit Unserer fürstlichen Lehens-Curiae mit sich bringt, zu recognosciren hat, also ist hiebei ausgemachet und festgesetzt worden, daß bei jeder Belehnung jedesmals vor all und jedes drei Reichstaler entrichtet, bei der ersten aber herkömmlich in duplo doch ohne weitere Consequenz auf künftige Fälle bezahlet und dagegen ein besoderer Lehenbrief ausgefertiget werden solle.Wie solches alles der eingangs allegirte unterm 4. April vorigen Jahres mit ihme Herrn Grafen errichtete Rezeß und das darauf vigore solcher bei der Versteinung und Ausmessung des ihme überlassenen fraischlichen Distrikts gehaltene Protokollum vom 7. April ermelten Jahrs mehrers besagen.Und leihen oft gemeltem Herrn Grafen Christian Wilhelm Carl v. Pückler solches alles in Kraft dieses Briefs, was Wir ihme von Billigkeit und Rechtswegen daran verleihen sollenn und mögen, also daß er privative und alle seine männlichen Leibes=Lehens=Erben solches alles hinführo von Uns, Unsern Erben und Fürstenthum des Burggraftums Nürnberg unterhalb Gebürgs zu rechtem Mannlehen haben, nehmen und empfahen sollen nach Mannlehenrecht und Gewohnheit, so oft das zu Schulden kommet, doch Uns, Unsern Erben und Fürstentum des Burggraftums Nürnberg an Unsern und sonst einem jeden von seinen Rechten unschädlich und unentgolten, daß auch diese aus Gnaden auf Gewalt bewilligte Belehnung ins künftige zu keiner Nachfolge angezogen werden, noch Unsers fürstlichen Lehenhofs Herkommen praejudicirlich sein solle ohne alles Gefährde.Zu Urkundt ist dieser Brief mit Unserm anhangenden Lehen Sigill besiegelt und geben zu Ansbach Mondtag den 19. Februarii nach Christi Unsers lieben Herrn und Seeligmachers Geburth im Ein Tausend Sieben Hundert und achtundvierzigsten Jahre.(gez.) Carl Mrkgf.

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