Bürgermeister, Schöffen und Rat des königlichen Stuhls zu Aachen erlauben den Mitgliedern "des Loeder-Amts" ihrer Stadt, dass niemand Zunftgenosse werden dürfe, wenn er nicht 4 Jahre nacheinander in der Stadt selbst die Lehre durchgemacht habe. Es wird eine Strafe von 12 rheinischen Gulden festgesetzt, die je zu einem Drittel an den Bürgermeister oder die Zunft fällt bzw. für den Stadtbau verwandt wird.

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