Vergleich zwischen Herzog Johann Friedrich von Württemberg und den Gemeinden der Herrschaft Oberkirch, demzufolge der erstere den Gemeinden auf 3 Jahre lang die Leistung der Frohnden erläßt gegen jährliche Zahlung von 2500 Gulden. - Sollten trotzdem Frohnden in Anspruch genommen werden, so sind dieselben nach den im Vertrag festgesetzten Sätzen zu entschädigen.