Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen seinen Bürgern zu Weinheim, Hans Knauß (Knus/Knuß) und Friedrich Kern, nach einem ergangenen Urteil Irrungen wegen eines Kaufgelds gehalten haben, das Friedrich gefordert hatte. Kurfürst Philipps Hofmeister, Kanzler und Räte haben die Parteien verhört und beredet, dass Hans dem Friedrich binnen sechs Wochen 60 Gulden und bis Johannistag [24.06.] weitere 40 Gulden ausrichten soll. Wegen der entstandenen Schäden und Kosten soll ein Rechtsaustrag vor dem Bürgermeister und Rat zu Weinheim erfolgen. Dagegen soll Friedrich dem Hans binnen sechs Wochen vor dem Rat Währschaft an den Gütern leisten. Bei Zahlungsversäumnis will der Pfalzgraf bei der Vollstreckung des genannten Urteils helfen. Beide Parteien erhalten eine Ausfertigung des Vertrags.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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