Kurfürst Philipp von der Pfalz verleiht den nachgenannten Gewerken das Bergwerk mit Quecksilbererz ("Schatz Mercurii") zu Daimbach, das einst gebaut, dann aber verlassen wurde, dass sie dies wieder aufbauen. Fürsten und fürstmäßige sind als Mitgewerke ausgenommen. [1.] Die verliehenen Fundgruben und Herrenarbeiten mit 14 Lehen sollen nach Daimbacher Ordnung und Bergwerksrecht durch den Bergrichter vermessen werden. [2.] Zur Fundgrube soll ein detailliert geregelter Erbstollen führen, den sie im Fürstentum nach Belieben beginnen dürfen. Sollte andern dadurch Schaden entstehen, ist dieser nach Unterweisung durch den Burggrafen oder Landschreiber zu Alzey zu begleichen. [3.] Die Bauarbeiten am Erbstollen mit Haupt- und Lichtschächten werden detailliert näher geregelt. [4.] Das Verhältnis des Erbstollens zu anderen Schächten, Gruben, Klüften und Gängen wird näher geregelt, was insbesondere Abgaben an die Erbstollenführer betrifft. [5.] Bauarbeiten im Erbstollen dürfen nur mit Genehmigung der Erbstollenführer vorgenommen werden. [6.] Wo das Bergwerk und der Erbstollen nicht nach Bergwerksrecht vorangetrieben und Schächte und Gänge nicht instandgehalten werden, fallen sie an den Pfalzgrafen und seine Erben. [7.] Der Pfalzgraf behält sich als Landesfürst und Lehensherr den freien Zehnt von gebranntem und geläutertem Quecksilber vor, der an seine Kellerei zu Alzey zu liefern ist. Das übrige Quecksilber darf erst nach Begutachtung durch den Teilwärter verkauft werden. Auch die Gerechtigkeiten an anderen Metallen oder Erzen behält er sich vor. [8.] Den Gewerken wird die Bergwerksordnung zu Daimbach sowie die dortige Berggrerichtsordnung erneuert und bestätigt. [9.] Die Stollenführer sollen sich viermal im Jahr treffen, wobei die Rechnungen vorzulegen und Samkosten zu bestimmen sind. Die Samkosten und Zubußen sinnen Monatsfrist und einem Tag zu bezahlen, sonst fallen die Anteile an den Erbstollen. [10.] Die Gewerke erhalten freies Geleit im Fürstentum, wenn sie in Angelegenheiten des Bergwerks untwerwegs sind. [11.] Die Erbstollenführer dürfen sich in Abstimmung mit dem Burgrafen zu Alzey der pfalzgräflichen Wälder für das Bergwerk gebrauchen und sind bis auf Widerruf vom Zehnt befreit. [12.] Der Pfalzgraf behält sich die Änderung dieser Verschreibung vor. Als Gewerke werden genannt: Brenner von Löwenstein; Siegfried Horneck von Heppenheim; Johannes, Pastor zu Siefersheim; Hans Odenwald, Landschreiber zu Kaiserslautern; Martin Zins, Truchsess zu Kreuznach; Wenzel Krämer zu Alzey; Peter [Schöffer?], Buchdrucker zu Mainz; Peter Stoll zu Lonsheim; Lenhart Klüpfel (Clupffel) zu Büdesheim; Heinrich Henn zu Fürfeld [?] (Vorfeltt); Clesgin Wächter zu Fürfeld (Vorfelt); Friedrich Henn zu Büdesheim; Johann Klüpfel (Clupffel), genannt Bäckerhenn zu Büdesheim.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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