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Kurfürst Philipp von der Pfalz und Bischof Johann von Worms setzen eine Ordnung bezüglich Nussbäumen und anderen Bäumen in der Mark Dirmstein, da durch das bisherige Setzen derselben auf Äcker und in Weingärten erheblicher Schaden entstanden ist: 1. Die Maximalzahl der Nussbäume pro Person wird beschränkt auf 6 für Priester und Edelmänner, auf 4 für Ackermänner, die einen Wagen führen, und auf 2 für Bauersleute, die einen Karren führen oder Weingärtner sind. [2.] Keiner darf fruchtragende Apfel- oder Birnbäume auf die Äcker setzen; 1-2 bereits Bestehende dürfen jeweils behalten werden; von Mandel- oder Pfirsichbäumen dürfen je bis zu 6 gepflanzt werden. [3.] Weiden, Erlen, Pappeln und ähnliche Bäume dürfen nicht neben Äcker oder Weingärten gepflanzt werden, bestehende werden entweder durch einen selbst oder den Amtmann abgeholzt. [4.] Jeder darf am Rand der Gemarkung beliebig viele Nussbäume und andere Bäume pflanzen, sodass sich ein Ring um die Gemarkung ergibt. [5.] Wo junge Weiden gepflanzt werden, darauf darf kein Vieh getrieben werden; bei älteren Weiden ist der Hirte dafür verantwortlich, dass die Kühe keinen Schaden verursachen; bei jedem Vergehen werden 5 Schillinge fällig. Gleiches gilt für jedes Mal, wenn von Knaben, Mädchen oder anderen geführtes Vieh an jungen Weiden, Erlen oder Pappeln Schaden verursacht. Die Bußgelder gehen hälftig an den Pfalzgrafen und den Bischof. [6.] Wer eines anderen Heu, Obst, Kohl, Rüben oder anderes heimlich und unaufgefordert entwendet, verbüßt dies beim ersten Mal im Korb, beim zweiten Mal wird er als ehrlos und untauglich angesehen und beim dritten Mal als Dieb vor Gericht gestellt. [7.] Es ist verboten, nachts und morgens vor der Frühmesse in die Gärten, Wiesen, Weingärten oder Äcker zu gehen und dort Gras zu sammeln oder anderes nach Hause zu bringen; wer so aufgefunden wird, wird dem Amtmann überantwortet. [8.] Amtleuten, Kellern, Schultheißen, Gerichtsleuten, Dorfmeistern und anderen droht bei Nichtbeachtung schwere Ungnade.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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