Friedberg, Burg: Zu wissen, nachdem sich zwischen Burggraf, Baumeistern und Regimentsburgmannen der Burg Friedberg auf der einen und Bürgermeister...
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843
B 5 Urkunden der Burg Friedberg
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1618 Dezember 11 (II), Friedberg
Ausf., Perg., 2 anh. Sg. leicht verbl., 1 Burg in geschl. Holzkapsel, 2 Stadt in offener Holzkapsel
Urkunde
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Friedberg, Burg: Zu wissen, nachdem sich zwischen Burggraf, Baumeistern und Regimentsburgmannen der Burg Friedberg auf der einen und Bürgermeister und Rat der Stadt Friedberg auf der anderer Seite schon weit über zehn Jahre ein Streit wegen 'gemeiner Statt regiments verwaltung' herrscht, haben sich beide Parteien auf eine Interimslösung verständigt, die von Abgeordneten des Rats der Stadt Frankfurt herbeigeführt wurde und bis zum endgültigen Austrag bestehen bleiben soll: [1] Anstelle der sechs in den Rat der Stadt berufenen Burgmannen sollen Konrad Löw v. Steinfurth, derzeit Burggraf, und die Regimentsburgmannen Johann Eustachius v. und zu Frankenstein, Georg Wilhelm v. Carben, Johann Löw v. Steinfurth, Johann Heinrich v. Mauchenheim gen. v. Bechtolsheim und Philipp Wilhelm v. Bellersheim gewählt werden, womit aber kein 'praejuditz' geschaffen werden soll. [2] Die nach dem Tod etlicher bürgerlicher Räte ohne Vorwissen von Burggraf und Sechsern an ihre Stelle gewählten Räte sollen im Rat verbleiben, doch sollen sie nach Verlesung des Eides erneut schwören und am nächsten Ratstag auch dem Burggrafen 'angelobt werden'. [3] Die im Rat vakant gebliebenen Stellen sollen am nächsten Wahltag für die Ämter des Rats durch Zuwahl besetzt werden. [4] Wegen der Ratsbußen soll man sich erkundigen, wie es bisher gehalten worden ist oder, wenn es nicht genügend Informationen dazu gibt, sich neu vergleichen. [5] Wegen des 'Renthsitzes' [Stelle des Rentmeisters] war man so verfahren, daß, wenn keiner der Sechser diese Stelle eingenommen hatte, jemand aus den Dienern der Burg dies tun sollte; da aber laut Inhalt einer Ratsordnung von 1484 nur jemand aus den Sechsern 'zur Rentt qualificirt sey', soll nur jemand aus diesen dort eingesetzt werden. [6] Wegen der 'zur Rentt gehörigen Schlüssel' will man so verfahren, daß man sich an die zwischen Burg und Stadt eingehaltene 'Bommersheimische Commißions protocollis' halten will. [7] Bezüglich des Gerichts hat man sich vorläufig verglichen, daß die seit alters abgehaltenen Gerichtstage auch weiterhin bestehen bleiben sollen und daß auch der eine zeitlang in der Burg verbliebene Gerichtsstab dem Schultheißen in der Stadt wieder übergeben werden soll. Wenn der Schultheiß wegen 'leibs schwachheit' oder aus anderen Gründen dem Gericht nicht vorsitzen kann, soll der dann nächste verfügbare älteste Schöffe ihn vertreten. [8] Die vom Gericht erhobenen Bußen sollen ohne weitere Prüfung für 'beglaubt' gehalten werden, aber die der Burg gebührenden Bußen ohne Verzögerung erstattet werden. [9] Wegen der Gerichtssporteln will man sich über ihre 'beschaffenheit' und ihre Verteilung erkundigen oder sich neu darüber vergleichen. [Wie Nr. 842, 1618 Dezember 11 (I), zweite Ausfertigung]
Vermerke (Urkunde): Siegler: Burg und Stadt Friedberg
Vermerke (Urkunde): Siegler: Burg und Stadt Friedberg
Bestellnummer: A 3, Nr. 111/834
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
01.07.2025, 13:38 MESZ