Dominicus [I. Laymann], Abt, sowie Prior und Konvent zu Weingarten schließen mit Johann Rudolf von der Halden zu Haldenegg, Weingartener Rat und Vogt der Herrschaft Blumenegg, einen gütlichen Vergleich in Streit über Leibeigenschaft, Abzug oder Nachsteuer, Steuer, Schnitz und Fronbarkeit. Wegen Leibeigenschaft und Abzug verbleibt es bei dem gräflich sulzischen Befreiungsbrief von 1612, jedoch mit Einschränkungen für den Fall der Heirat von der Haldenscher Nachkommen mit Leibeigenen und des Erwerbs weiterer Güter. Die von der Haldenschen Häuser bleiben von Frondiensten befreit, solange die Familie diese persönlich bewohnt, jedoch fallen Landes- und Gemeinwerke nicht unter die Befreiung. Weitere Bestimmungen betreffend Schadloshaltung für Reichs-, Kreis- und Bundeslasten. Auflistung der betroffenen Gebäude, darunter Stammhaus Haldenegg, Haus in Bludenz, Mühle in Bludesch und sonstige Liegenschaften wie Äcker, Wiesen, Weingärten, Maiensässe und Alpen sowie Gülten, ferner Güter, die dem Sohn des Vogts, Hans Christoph von der Halden eingeräumt wurden, darunter ein Haus in der Au zu Ludesch, von den Erben des Ammanns Schmid gekauft, und Liegenschaften, die der Tochter Katharina, Ehefrau des Landschreibers Joseph Zürcher in Thüringen, übergeben wurden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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