Die Grundherrschaften von Rischgau (Riscau) vergleichen sich mit Zustimmung ihrer Untertanen, Lehen- und Gültleute und beschließen, dass in Rischgau keine Eingehausten mehr aufgenommen dürfen, da die Untertanen zahlreiche Beiwohner aufgenommen hätten und die Gefahr einer Überbevölkerung verhindert werden soll (unnd der weyler Riscau mit unnützen leüdten täglich je lenger je mehr beschwert unnd geheüfft werden will, das darauß allerlay gefar zugewarten). Die Aussteller hatten bereits 1580 ihren Untertanen und Hintersassen befohlen, die Ein- oder Beigehausten, die sich damals in großer Zahl niedergelassen hatten, auszuweisen (von sich zuthun unnd lenger nit zuleyden noch zubehalten), hatten dann aber nach Bitten einiger Eingehausten und der von ihnen geleisteten Bürgschaft einigen wieder erlaubt, in Rischgau zu wohnen. Diese werden von der Ausweisung ausgenommen und können in Rischgau wohnen bleiben. Die anderen werden ausgewiesen (ausgeschafft). Falls einer der Hintersassen und Untertanen gegen dieses Verbot verstoßen und einem Eingehausten Unterkunft gewährt, hat er dafür seiner jeweiligen Grundherrschaft eine Strafe von zwei fl zu bezahlen.
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Die Grundherrschaften von Rischgau (Riscau) vergleichen sich mit Zustimmung ihrer Untertanen, Lehen- und Gültleute und beschließen, dass in Rischgau keine Eingehausten mehr aufgenommen dürfen, da die Untertanen zahlreiche Beiwohner aufgenommen hätten und die Gefahr einer Überbevölkerung verhindert werden soll (unnd der weyler Riscau mit unnützen leüdten täglich je lenger je mehr beschwert unnd geheüfft werden will, das darauß allerlay gefar zugewarten). Die Aussteller hatten bereits 1580 ihren Untertanen und Hintersassen befohlen, die Ein- oder Beigehausten, die sich damals in großer Zahl niedergelassen hatten, auszuweisen (von sich zuthun unnd lenger nit zuleyden noch zubehalten), hatten dann aber nach Bitten einiger Eingehausten und der von ihnen geleisteten Bürgschaft einigen wieder erlaubt, in Rischgau zu wohnen. Diese werden von der Ausweisung ausgenommen und können in Rischgau wohnen bleiben. Die anderen werden ausgewiesen (ausgeschafft). Falls einer der Hintersassen und Untertanen gegen dieses Verbot verstoßen und einem Eingehausten Unterkunft gewährt, hat er dafür seiner jeweiligen Grundherrschaft eine Strafe von zwei fl zu bezahlen.
Abt. Staatsarchiv Sigmaringen, Dep. 38 T 1 Nr. 533
II Jettingen b 2
N[umer]o 59
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen, Dep. 38 T 1 Gf. und Frh. Schenk von Stauffenbergische Archive: Urkunden
Gf. und Frh. Schenk von Stauffenbergische Archive: Urkunden >> Jettingen
1582 Oktober 1
Gesamtarchiv Schenk von Stauffenberg
Urkunden
Deutsch
Siegler: An Stelle und auf Befehl des Domkapitels von Augsburg: (1) Christoph Khellner, Domherr und Landpfleger. - (2) Ulrich, Abt von Kaisheim (Kaisersheim). - (3) Martin, Probst der Kirche Sankt Georg. - (4) Hans vom Stain für sich selbst und für seinen Bruder Marquard vom Stain. - (5) Anton Christoph Reichling der Jüngere, Pfleger bei Sankt Katharina. - (6) Anton Christoph Reichling der Jüngere, Pfleger bei Sankt Nikolaus. - (7) Christoph Ilsung.
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 7 Siegel: (2), (3) und (7) abgegangen, (1) und (4) in unterer Siegelkapsel teilweise abgebrochen und bei (1), (4) und (5) obere Siegelkapsel abgegangen.
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 7 Siegel: (2), (3) und (7) abgegangen, (1) und (4) in unterer Siegelkapsel teilweise abgebrochen und bei (1), (4) und (5) obere Siegelkapsel abgegangen.
Ilsung; Christoph
Khellner, Christoph (Augsburg A)
Martin, Probst der Kirche Sankt Georg (Augsburg A)
Reichling, Christoph, der Jüngere (Augsburg A)
Stain, vom; Hans Adam II., zu Eberstall (+ vor 1611)
Stain, vom; Marquard II., zu Jettingen und Mattsies (+1588)
Ulrich; Abt des Zisterziensterklosters in Kaisheim DON
Kaisheim DON; Zisterzienserkloster; Äbte
Rischgau, Villenbach DLG; Vergleich der Grundherrschaften
Ein- und Beigehauste
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
03.04.2025, 13:50 MESZ
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Hierarchie Detailansicht
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