Friedberg, Burg: Johann Brendel v. Homburg der Ältere, Burggraf, Johann v. Walderdorff (Wallendorf), Amtmann zu Vilmar, Walter v. Praunheim (Pfrau...
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B 5 Urkunden der Burg Friedberg
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1558 August 30
Ausf., Perg. 13 anh. S., 1 in Holzkapsel gut, 2 leicht besch. u. verbl., 3 besch. u. verbl., 4 in Holzkapsel, 5 gut, 6 in Holzkapsel, besch., 7 in offener Holzkapsel, besch., 8 besch., 9 Rest in Holzkapsel , 10-12 besch. u. verbl., 13 nur Rest.
Urkunde
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Friedberg, Burg: Johann Brendel v. Homburg der Ältere, Burggraf, Johann v. Walderdorff (Wallendorf), Amtmann zu Vilmar, Walter v. Praunheim (Pfraum-), Amtmann zu Steinheim, Konrad Löw (Lewe) v. Steinfurth, Johann Ruprecht v. Büdingen, Burggraf und Amtmann zu Gelnhausen, Adam Wais v. Fauerbach, Bernhard Riedesel, kurmainzischer Haushofmeister, Hartmann v. Bellersheim (Belders-), Amtmann zu 'Honigen' [Hungen?], Marquard v. Hochweisel (Hoheweyssel), Heinrich Riedesel, Faut zu Germersheim, Johann Oyger Brendel v. Homburg, kurmainzischer Amtmann auf dem Eichsfeld, Harmann v. Cronberg und Quirin v. Carben, Regimentsburgmannen der Burg Friedberg, bekunden, daß sie sich 'wider von newem zusammen gethonn und (...) vereyniget' haben [d. h. eine neue Regimentsordnung errichtet haben]. [1] Wenn künftig einer von ihnen an Leib und Gut oder seine Angehörigen mit Gefangenschaft bedroht oder in anderer Weise widerrechtlich belangt würde, sollen alle anderen in der Burg zusammenkommen und über ihr Vorgehen beratschlagen. [2] Wenn unter den Burgmannen ein Streit entsteht, dann soll dies beim nächsten Regimentstag angezeigt und vom Burggrafen eine gütliche Einigung herbeigeführt werden. Wenn sich beide Teile nicht vergleichen wollen, sollen Burggraf und Regiment einen mehrheitlichen Schlichtungsspruch abgeben; wer diesem Entscheid nicht nachkommt, soll kein Burgmann mehr sein. Mit der Schlichtung sollen aller Haß und Feindschaft beendet und die Freundschaft unter den Parteien wieder hergestellt sein. [3] Gerät ein Burggraf, Regiments- oder gemeiner Burgmann mit der Burg in Streit, dann soll er je zwei Mitglieder aus dem Regiment und aus den gemeinen Burgmannen auswählen, die dann einen Vergleich herbeiführen sollen. Wenn diese vier auch in Streit geraten, dann sollen sie einen Obmann aus dem Rheinischen Ritterkreis nehmen, etwa aus Oppenheim, Nierstein oder dem Ingelheimer 'Rittergrundt'. Nach Möglichkeit sollen die Einzelheiten des Streits nicht 'ausgebreit' werden, sondern vom Regiment stillschweigend behandelt werden. [4] Jeder Burggraf, Baumeister oder Zwölfer soll nach seiner Wahl im Regiment Gelübde und Eid ablegen und einen besiegelten Brief darüber ausstellen. [5] Es sollen nur Personen als Regimentsburgmannen aufgenommen werden, die in folgenden Bezirken wohnen und leben: Ortenberg, Büdingen, Gelnhausen, Aschaffenburg, Hanau, Frankfurt, Kassel, Wiesbaden, Reifenberg, Weilburg, Wetzlar (-flar), Gießen, Buseck (Busagk). [6] Wenn einer der in Hessen geborenen und mit den Pfarr- und Gotteslehen belehnten Geistlichen zum Schaden der Burg wider die Bestimmungen seines Reversbriefs verstößt, sollen solche Personen künftig nicht mehr angenommen werden.[7] Niemand aus ihren Reihen soll gestatten, daß ein Fürst, Graf oder Herr als Burgmann oder Schirmherr aufgenommen oder zugelassen wird. Die Verhandlungen im Regiment sollen offen geführt und [8] diese Ordnung soll mit Verschwiegenheit behandelt und 'bey dem regiment behaltenn' werden.
Vermerke (Urkunde): Siegler: die Aussteller
Vermerke (Urkunde): Siegler: die Aussteller
Bestellnummer: A 3, Nr. 111/750
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
01.07.2025, 13:39 MESZ