Christoffel Bayer und Hans Fischer, beide zu Bingen seßhaft, bekennen, daß ihnen der edle und feste Albrecht Schenk von Stauffenberg zu Wilflingen, fürstliche Durchlaucht Erzherzog Ferdinand zu Österreich Rat und Hauptmann zu Konstanz, auf ihre Bitten hin sein eigenes Fischwasser zu Hitzkofen, das sich von der Brücke daselbst bis hinab an das Wasser des Grafen Karl [zu Zollern] erstreckt, zu den folgenden Bedingungen für die Dauer ihres Lebens verliehen hat: 1) die Aussteller sollen das Wasser handhaben und beschützen und ihm keinen Abgang bereiten 2) Sollte Schenk Albrecht das Wasser verkaufen, dann soll den Ausstellern das Wasser noch vier Jahre lang nach Datum der Urkunde verbleiben 3) Sollten an dem Fischwasser strafbare Handlungen begangen werden, sind die Aussteller verpflichtet, dies unverzüglich dem gen. Schenken Albrecht anzuzeigen, doch sollen bei verhängten Strafen die Aussteller jeweils den 3. Pfennig erhalten 4) Die Aussteller haben dem gen. Schenken und seinen Nachkommen und Erben als Wasserzins jährlich 9 fl (15 Batzen je fl) auf Andreastag [30. Nov.] nach Wilflingen zu entrichten. Die erste Zahlung hat am Andreastag des folgenden Jahres zu erfolgen. 5) Für den Fall, daß die Aussteller den Zins schuldig bleiben, hat der Aussteller und seine Erben das Recht, sich an den Gütern der Aussteller schadlos zu halten, bis alle aufgelaufenen Kosten getilgt sind. 6) Die Aussteller haben dem gen. Schenken Albrecht und seinen Erben bei Bedarf die im Fischwasser gefangen Fische für 3 kr das Pfund zu liefern 7) Sollten die Aussteller von Bingen wegziehen oder das Fischwasser nicht mehr haben wollen, dann haben sie dem Schenken und seinen Erben 20 fl für den Abzug zu bezahlen

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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