Der Kläger erklärt, er habe alle ihm bekannten Gläubiger seines Vaters, Graf Ferdinand Gottfried von Velen, die Ansprüche auf die von seinem Großvater, Graf Alexander von Velen, zu Majorats- und Fideikommißgütern erklärten Ländereien hatten, ad proponendam actionem an das RKG laden lassen. Die Klage richtet sich dagegen, daß der Beklagte sich trotz Anhängigkeit dieses Verfahrens durch das Münstersche Hofgericht in Güter des Klägers hatte immittieren lassen. Der Beklagte bestreitet die Rechtmäßigkeit der Berufung auf das RKG-Ladungsverfahren, da der Kläger darin nie Beweise für ein Majorat oder Fideikommiß vorgelegt habe und dieses Verfahren, obwohl er 7 Miterben habe, allein betrieben habe. Zudem werde durch dieses RKG- Verfahren das Recht einer territorialen 1. Instanz beeinträchtigt. Das Münstersche Gericht sei zuständig, da der Hauptsitz des Klägers, Schloß Raesfeld, sowie weitere ausgedehnte Besitzungen in dessen Zuständigkeitsbereich lägen. Er betont die Rechtmäßigkeit seiner Forderung (5957 Rtlr.) und die Notwendigkeit, diese eintreiben zu können.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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