Anspruch auf das Haus Düssel (Hzm. Berg, Amt Solingen) und auf Absolution von einer Schadenersatzklage der Appellaten wegen angeblicher Verbalinjurien des ersten Ehemannes der Appellantin. 1577 hatten die Appellaten Catharina von Zweifel, die Witwe des Dam von Diepenbroich gen. Rauftesch, an das jül.-berg. Hofgericht in Düsseldorf laden lassen, damit diese ihnen als den nächsten Verwandten und Erben des Dam von Diepenbroich (Dam war ihr Onkel) „die Leibzuchtige Caution in forma iuris“ leiste. Dagegen hatten sich jedoch Dietrich Krümmel zu Weyer, Sibilles Bruder, und Engelbert Blanckart, Sibilles erster Mann, gewandt und selbst Ansprüche erhoben. Am 20. Januar 1579 wurde der Witwe auferlegt, beiden Seiten die Kaution zu stellen. Engelbert Blanckart starb am 9. Nov. 1580, Catharina von Zweifel am Tag darauf. Dr. Ropertz nahm darauf als Vormund der Anna Blanckart und im Namen der Sibilla Krümmel das Haus Düssel mit allem Zubehör am 17. Nov. 1580 in Besitz. Bereits am 25. November 1580 erschien aufBefehl des Herzogs von Jülich, Kleve und Berg Wilhelm von Scheidt gen. Weschpfennig, Amtmann zu Solingen, mit 40 Bewaffneten und vertrieb Sibilla mit ihrem Gesinde aus dem Haus. Die jül.-berg. Räte sprachen das Haus dann den Appellaten zu. Weitere, von den Appellanten beanspruchte Güter waren der Düsseler Hof, Hof Holthausen (Holterhausen), ein Hof Urdenbach (in der Ordenbach) und das Weingartengut zu Plittersdorf. Anna von der Brohl (Broel) trat ihre Ansprüche 1590 an ihren Sohn Niclas ab. Das RKG bestätigte das Urteil der Vorinstanz.