Burkhard von Wolfskehlen (Wolviskeln), Edelknecht, Sohn des verstorbenen Burkhards, Heinrich von Wolfskehlen, Ritter, und Hertwig von Wolfskehlen, Edelknecht, bekunden, dass ihre Mutter Christina von ihrem Neffen Burkhard von Wolfskehlen alle Lehen, die dieser mit ihnen gemeinsam hatte, das Landgericht zu Holengalgen, die Gerichte zu Erfelden, Goddelau (Godela) und Leeheim (Leheim), die Kirchensätze zu Biebesheim (Bybensheim) und Wolfskehlen (Wolviskeln) sowie Leute (gemeine lude) in den Hartdörfern, Rieddörfern oder wo immer sie sitzen samt allen Zugehörungen um 1182 Pfund Heller gekauft hat. Sie werden Christina in diesem Besitz, den diese auf Lebenszeit nutzen darf, nicht beeinträchtigen. Sollte Christina in Not geraten, darf sie die Güter versetzen. Wem sie sie überlässt, versetzt oder verkauft, mit dem werden die Aussteller in das gleiche Lehns- und Vertragsverhältnis eintreten (glicher wys vermannen und dragen) wie mit ihr selbst. Nach Christinas Tod soll Getza, die Schwester der Aussteller, an den Gütern in gleichem Umfang beteiligt sein wie die Aussteller, die darüber einen Vertrag mit ihr schließen werden. Falls Getza ohne Leibeserben stirbt, wird ihr Anteil den rechtmäßigen Erben zufallen (an die stat dar ez billich vallen sal). Die Aussteller oder ihre Erben können alsdann Getzas Anteil vor Georgi [= 23. April] mit so viel Geld auslösen, wie ihr an den 1182 Pfund Heller anteilsmäßig zusteht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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