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Klage (vor dem Stadtrichter) des Johan Stoltenkamp gegen Herman Buschman gen. Goltsmidt. Beklagter hat dem Kläger Gerste verkauft, die der Kläger an Kort Scheper gen.Tegeler weiterverkaufte. Der Beklagte hat die Gerste nicht geliefert.
Klage (vor dem Stadtrichter) des Johan Stoltenkamp gegen Herman Buschman gen. Goltsmidt. Beklagter hat dem Kläger Gerste verkauft, die der Kläger an Kort Scheper gen.Tegeler weiterverkaufte. Der Beklagte hat die Gerste nicht geliefert.
Enthält: Nach der Behauptung des Klägers hat Scheper auf die Lieferung verzichtet, wenn Kläger ihn schadlos hielt und ihm seinen Verdienst, den er bei einem Weiterverkauf gehabt hätte, ersetzte. Der Kläger hat dieses versprochen, nachdem der Beklagte ihm erklärt hatte, dass er ihm den an Scheper zu zahlenden Betrag ersetzen würde. Der Kläger verlangt nun Ersatz. Als Zeugen wurden außer Scheper vernommen Fatius Lintzel und Johan Holterman. Das 1. Urteil legt dem Beklagten den Eid auf, da er sich zum Ersatz nicht verpflichtet habe. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil abgeändert und der Beklagte verurteilt.