Georg, Graf von Virneburg und Herr zu Kronenburg, und die junffer Maria von Croy (Merie van Croye), Frau zu Jülich und Gräfin von Blankenheim, Witwe, vereinbaren folgenden hylich: Beide gehen miteinander die Ehe ein, ihre beiderseitigen Gefälle und Gerechtigkeiten sind Gegenstand des Ehevertrages. Die Eheleute legen folgende Bedingungen fest: Maria bringt 15000 oberländische rheinische Gulden hylichsgelde, das ihr für die Ehe mit dem (å) Wilhelm von Loën, Herrn zu Jülich und Grafen zu Blankenheim, gegeben wurde, mit in die Ehe. Darauf steht ihr ein Wittum nach dem Wortlaut des hylichbrieves des Grafen von Blankenheim zu. Ihr Mann, Graf Georg, soll die 15000 Gulden belegen und sichern. Bleiben die Eheleute ohne Kinder, so ist den Erben Marias der wederfal laut den brieven sicher. Graf Georg hat Maria mit der Pfandschaft der Schlösser Schönecken oder Schönberg, jeweils mit Zubehör nach ihrer Wahl zu bewidmen. Diese wurden ihm und seinen Erben für 15000 oberländische Gulden von dem Stift Trier verschrieben. Die Huldigung und der Eid der Untertanen nach dem Wittumsrecht sind wie das wederfal-Recht der Erben Marias zu sichern. Dieses liegt mit 15000 Gulden auf Schloß und Land Schönecken mit Zubehör, und die Erben können es einnehmen und gebrauchen bis zur Auslösung mit der gen. Summe einschließlich den Gefällen und Renten. Wird aber Schönecken vorher ausgelöst, so soll das Geld an einer anderen Stelle belegt werden. Graf Georg darf keine Schlösser, Lande, Leute oder Gefälle ohne Einwilligung seiner Frau versetzen oder veräußern. Die Pfandbriefe über Schönecken sollen zur Sicherung des Wittums Marias und des wederfal-Rechts ihrer Erben in Gewahrsam genommen werden. Stirbt Graf Georg vor der Geburt von Kindern, so kann Maria diese vermompern oder sich nach ihrer Wahl an ihre Wittümer im Lande Jülich bzw. auf Schönecken oder Schönberg halten. Wird die gen. Summe abgelöst, hat Maria keine gerechticheit zu beanspruchen, ist aber auch zur Übernahme bereits eingegangener Schulden nicht verpflichtet. Doch bleiben ihr die mitgebrachten Kleinodien, das sonst zum Leben Notwendige und die Hälfte des Hausrats unbenommen; buesßen ind geschutze sind aber ausgenommen. Stirbt Maria vor Graf Georg, so soll dieser ihre gemeinsamen Kinder, sofern vorhanden, vermompern. Falls er sich wieder verheiratet, geht das hylichs gelt und die Pfandschaften auf Schönecken und Schönberg und alles Erbe, das er und Maria zusammengebracht haben, nach dem Ende der mumberschaff an die Kinder über. Stirbt Maria vor Graf Georg, ohne daß Kinder vorhanden sind, so hat dieser den Nutzen des hylich geltz und der Pfandschaft auf sein Lebtag. Nach seinem Tod fallen diese an die Erben Marias zurück, die auch den wederfal an Schönecken haben. Erwerben die Eheleute gemeinsame Güter, so soll der überlebende Teil, wenn keine Kinder vorhanden sind, diese auf sein Lebtag besitzen und gebrauchen. Nach seinem Tod gehen diese an die beiderseitigen Erben über. Überlebt Maria ihren Ehemann, ohne daß Kinder hinterlassen werden, so bekommt sie keine gereyder als ihre Kleinodien, das sonst zum Leben Gehörige und die Hälfte am Hausrat. Weiter stehen ihr aus ihrem Wittum im Lande zu Jülich jährlich 800 Gulden spengelgeld zu, wofür ihr 500 Gulden zu Kaster und je 150 Gulden zu [Greven-]Broich (Broiche) und zu Nideggen (Nydecgen) verschrieben werden. Verursacht Graf Georg moitwillige sachen, die zum Schaden seiner Frau oder der Kinder sind, so hat Maria mit Rat ihrer Freunde das Recht, von einem auf das andere Wittum zu ziehen und beide zu genießen. Seine minderjährigen und noch nicht versorgten Geschwister hat Graf Georg auf seine Kosten zu unterhalten und auszustatten, davon bleiben das Heiratsgut und die Pfandrechte seiner Frau wie das Recht ihrer Kinder unberührt. Die Eheleute versprechen für sich und ihre Erben die Heiratsvereinbarung einzuhalten. Wegen fehlender, aber in der Urkunde genannter Siegel, darf der Vollzug der Vereinbarung nicht behindert werden; an deren Stelle sollen [gegebenenfalls] die Siegel anderer treten. Sr.: Die Ausst. und (erbeten) Ludwig (Ludowig ) von Bourbon, Bischof zu Lüttich (Lutge), Herzog zu Bouillon (Bullion) und Graf zu Loën, Pfalzgraf Stephan, Domkustos zu Köln, Pfalzgraf Ludwig, Graf von Veldenz, Johann von Croy, Herr zu Chimay (Symy), Graf Vincenz von Moers und zu Saarwerden und Jakob, Herr von Croy, (weltl.) Propst (proist) zu Eick, sowie (für Graf Georg) Graf Gerhard von Sayn, Ludwig von Isenburg, Graf zu Büdingen, Graf Bernhard von Solms, Graf Philipp von Virneburg, Eberhard von der Marck, Herr zu Arenberg, und Johann, Junggraf von Salm, ältester Sohn zu Reifferscheid. Ausf. Perg. - 14 Sg. anh.; 1, 2, 4 - 10 besch., 12 Rest, 3 ab - Rv.
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Namensnennung 3.0 Deutschland