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Abänderung des § 22 der im Herzogtum Westphalen noch bestehenden Holz- und Waldordnung vom 30. Oktober 1766 hinsichtlich der darin enthaltenen Bestimmung, dass niemand an Festtagen, die im Land gefeiert werden, in den Wald fahren darf

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Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz
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