Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Bückeburg (Bestand)
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NLA HA, Nds. 705
Nds. Landesarchiv, Abt. Hannover (Archivtektonik) >> Gliederung >> 1 Staatliche Bestände >> 1.13 Land Niedersachsen >> 1.13.8 Justiz >> 1.13.8.1 Oberste Landesbehörden
1948-2020
Enthält: Register, Verfahren, Generalakten, Personalakten
Geschichte des Bestandsbildners: Der Niedersächsische Staatsgerichtshof (StGH) mit Sitz in Bückeburg ist das Verfassungsgericht des Landes Niedersachsen. Er wurde zum 1. Juli 1955 mit dem Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG) vom 31. März 1955 errichtet (Nds. GVBl. Sb. I S. 17). Die erste Wahl der Mitglieder und des Präsidenten fand am 16. Januar 1957 statt.
Der StGH ist ein gerichtsförmiges Verfassungsorgan und als solches gegenüber den übrigen Verfassungsorganen (Landtag, Landesregierung) unabhängig und selbstständig (§ 1 Abs. 1 NStGHG). Seine besondere Aufgabe besteht darin, die Einhaltung der Niedersächsischen Verfassung sicherzustellen und Rechtsschutz zu gewähren. Eine Erweiterung seiner Zuständigkeit erfuhr der StGH durch die neue Niedersächsische Verfassung vom 19. Mai 1993 (Nds. GVBl. S. 107) in Verbindung mit dem Gesetz über den Staatsgerichtshof vom 1. Juli 1996 (Nds. GVBl. S. 342). Sein zunächst eng gefasster Aufgabenbereich, der u.a. Minister- und Abgeordnetenanklagen sowie Vereinbarkeit von Landesrecht bzw. -gesetzen mit der Verfassung beinhaltete, erstreckt sich fortan auch auf Streitigkeiten bei Volksabstimmungen, Prüfung des Untersuchungsauftrages eines Untersuchungsausschusses und Kommunalverfassungsbeschwerden.
Geschichte des Bestandsbildners: Im Gegensatz zum Bundesverfassungsgericht sind einzelne Bürger von der Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde am StGH ausgenommen. Zu den derzeit vor dem StGH statthaften Verfahren gehören: Wahlprüfungsbeschwerden, Anklagen des Landtags gegen ein Mitglied des Landtags oder der Landesregierung, Selbstreinigungsverfahren auf Antrag eines Mitglieds der Landesregierung, Anträge eines Gerichts wegen Verfassungsmäßigkeit eines Untersuchungsauftrags, Kompetenzstreitigkeiten zwischen obersten Staatsorganen bzw. gleichgestellten Beteiligten (Organstreit), Streitigkeiten zu Volksinitiativen, -begehren oder -entscheiden, Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Niedersächsischen Verfassung (abstrakte Normenkontrolle), Vorlagen eines Gerichts zur Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Niedersächsischen Verfassung (konkrete Normenkontrolle) sowie Verfassungsbeschwerden einer Kommune.
Der StGH setzt sich aus neun Mitgliedern und ebenso vielen Stellvertretern zusammen, die vom Landtag auf sieben Jahre gewählt (Art. 55 Abs. 1 und 2 VN, § 3 Abs. 1 NStGHG) und von der Landesregierung ernannt (§ 4 Abs. 1 NStGHG) werden. Hierzu zählen der Präsident (Vorsitz), der Vizepräsident und sieben weitere Mitglieder bzw. deren Vertreter. Sie bekleiden ein nebenberufliches Ehrenamt (§ 5 Abs. 1 und 3 NStGHG) und führen Entscheidungen unabhängig und frei von Vorgaben mit neun, mindestens jedoch sieben Mitgliedern herbei.
Stand: 22. Juni 2015
Bisherige Präsidenten des StGH:
Geschichte des Bestandsbildners: 1957-1960: Dr. Bruno Heusinger
1960-1968: Dr. Friedrich-Wilhelm Holland
1968-1974: Horst Uffhausen
1974-1976: Werner Groß
1976-1992: Wolfgang Dörffler
1988-1992: Dr. Eberhard Stalljohann
1992-2007: Prof. Dr. Manfred-Carl Schinkel
2007-2013: Prof. Dr. Jörn Ipsen
2013-2019: Dr. Herwig van Nieuwland
seit 2019: Dr. Thomas Smollich
Stand: Februar 2021
Bestandsgeschichte: Soweit die Entscheidungen des StGH bereits Archivreife erlangt haben, sind sie komplett übernommen worden. Ergänzt wird der kleine Bestand durch eine Auswahl aus den AR-Sachen (Allgemeines) und einige Generalakten, die seit 2016 übernommen wurden.
Stand: Februar 2021
Findmittel: EDV-Findbuch (2021)
Bearbeiter: Hildegard Krösche (2006; 2021)
Bearbeiter: Regina Schleuning (2015)
Geschichte des Bestandsbildners: Der Niedersächsische Staatsgerichtshof (StGH) mit Sitz in Bückeburg ist das Verfassungsgericht des Landes Niedersachsen. Er wurde zum 1. Juli 1955 mit dem Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG) vom 31. März 1955 errichtet (Nds. GVBl. Sb. I S. 17). Die erste Wahl der Mitglieder und des Präsidenten fand am 16. Januar 1957 statt.
Der StGH ist ein gerichtsförmiges Verfassungsorgan und als solches gegenüber den übrigen Verfassungsorganen (Landtag, Landesregierung) unabhängig und selbstständig (§ 1 Abs. 1 NStGHG). Seine besondere Aufgabe besteht darin, die Einhaltung der Niedersächsischen Verfassung sicherzustellen und Rechtsschutz zu gewähren. Eine Erweiterung seiner Zuständigkeit erfuhr der StGH durch die neue Niedersächsische Verfassung vom 19. Mai 1993 (Nds. GVBl. S. 107) in Verbindung mit dem Gesetz über den Staatsgerichtshof vom 1. Juli 1996 (Nds. GVBl. S. 342). Sein zunächst eng gefasster Aufgabenbereich, der u.a. Minister- und Abgeordnetenanklagen sowie Vereinbarkeit von Landesrecht bzw. -gesetzen mit der Verfassung beinhaltete, erstreckt sich fortan auch auf Streitigkeiten bei Volksabstimmungen, Prüfung des Untersuchungsauftrages eines Untersuchungsausschusses und Kommunalverfassungsbeschwerden.
Geschichte des Bestandsbildners: Im Gegensatz zum Bundesverfassungsgericht sind einzelne Bürger von der Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde am StGH ausgenommen. Zu den derzeit vor dem StGH statthaften Verfahren gehören: Wahlprüfungsbeschwerden, Anklagen des Landtags gegen ein Mitglied des Landtags oder der Landesregierung, Selbstreinigungsverfahren auf Antrag eines Mitglieds der Landesregierung, Anträge eines Gerichts wegen Verfassungsmäßigkeit eines Untersuchungsauftrags, Kompetenzstreitigkeiten zwischen obersten Staatsorganen bzw. gleichgestellten Beteiligten (Organstreit), Streitigkeiten zu Volksinitiativen, -begehren oder -entscheiden, Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Niedersächsischen Verfassung (abstrakte Normenkontrolle), Vorlagen eines Gerichts zur Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Niedersächsischen Verfassung (konkrete Normenkontrolle) sowie Verfassungsbeschwerden einer Kommune.
Der StGH setzt sich aus neun Mitgliedern und ebenso vielen Stellvertretern zusammen, die vom Landtag auf sieben Jahre gewählt (Art. 55 Abs. 1 und 2 VN, § 3 Abs. 1 NStGHG) und von der Landesregierung ernannt (§ 4 Abs. 1 NStGHG) werden. Hierzu zählen der Präsident (Vorsitz), der Vizepräsident und sieben weitere Mitglieder bzw. deren Vertreter. Sie bekleiden ein nebenberufliches Ehrenamt (§ 5 Abs. 1 und 3 NStGHG) und führen Entscheidungen unabhängig und frei von Vorgaben mit neun, mindestens jedoch sieben Mitgliedern herbei.
Stand: 22. Juni 2015
Bisherige Präsidenten des StGH:
Geschichte des Bestandsbildners: 1957-1960: Dr. Bruno Heusinger
1960-1968: Dr. Friedrich-Wilhelm Holland
1968-1974: Horst Uffhausen
1974-1976: Werner Groß
1976-1992: Wolfgang Dörffler
1988-1992: Dr. Eberhard Stalljohann
1992-2007: Prof. Dr. Manfred-Carl Schinkel
2007-2013: Prof. Dr. Jörn Ipsen
2013-2019: Dr. Herwig van Nieuwland
seit 2019: Dr. Thomas Smollich
Stand: Februar 2021
Bestandsgeschichte: Soweit die Entscheidungen des StGH bereits Archivreife erlangt haben, sind sie komplett übernommen worden. Ergänzt wird der kleine Bestand durch eine Auswahl aus den AR-Sachen (Allgemeines) und einige Generalakten, die seit 2016 übernommen wurden.
Stand: Februar 2021
Findmittel: EDV-Findbuch (2021)
Bearbeiter: Hildegard Krösche (2006; 2021)
Bearbeiter: Regina Schleuning (2015)
9,4
Bestand
Literatur: Hüpper, Guido: Der Staatsgerichtshof des Landes Niedersachsen. Diss. Universität Hannover 1999. Baden-Baden 2000. (Dienstbibl.: 2528).
Literatur: Widenmeier, Hilda u.a., Die dritte Macht im Land: Der Niedersächsische Staatsgerichtshof. Eine Dokumentation. Stadthagen 2001 (im Internet veröffentlichte Broschüre).
Literatur: Schinkel, Manfred-Carl: Der Niedersächsische Staatsgerichtshof – Entstehung und Entwicklung, in: Niedersächsische Verwaltungsblätter (NdsVbl.) – Sonderheft, Ausgabe vom 15. Juli 2005, 12. Jg., S. 23-26.
Literatur: Entscheidungen des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs. 1957-1997. 3 Bände. Köln 1978-1998.
Literatur: www.staatsgerichtshof.niedersachsen.de (Stand: 22. Juni 2015)
Literatur: Widenmeier, Hilda u.a., Die dritte Macht im Land: Der Niedersächsische Staatsgerichtshof. Eine Dokumentation. Stadthagen 2001 (im Internet veröffentlichte Broschüre).
Literatur: Schinkel, Manfred-Carl: Der Niedersächsische Staatsgerichtshof – Entstehung und Entwicklung, in: Niedersächsische Verwaltungsblätter (NdsVbl.) – Sonderheft, Ausgabe vom 15. Juli 2005, 12. Jg., S. 23-26.
Literatur: Entscheidungen des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs. 1957-1997. 3 Bände. Köln 1978-1998.
Literatur: www.staatsgerichtshof.niedersachsen.de (Stand: 22. Juni 2015)
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
16.06.2025, 12:45 MESZ