Bei ihrer Heirat mit Dionysius Vrenz hatte dessen Frau Helwig 1499 gegen eine Zahlung von 600 Horner Gulden auf ein in ihrem Eigentum befindliches, aus dem Erbe ihres Vaters stammendes Haus zu Maastricht verzichtet. Der Nießbrauch an diesem Haus stand sowohl vor als auch nach dem Verzicht ihrer in zweiter Ehe mit Wilhelm von Linden, dem Vater des Appellaten, verheirateten Mutter zu. Nach deren Tod klagte Dionysius Vrenz vor Schultheiß und Schöffen des Brabantischen Gerichts zu Maastricht auf Rückerstattung des Hauses, das von ihm nun auf 1000 Gulden geschätzt wurde. Seine Frau Helwig sei zu der Abtretung gezwungen worden; zudem sei eine Veräußerung nicht möglich, wenn wie in diesem Fall Eigentum und Nießbrauch auseinanderfielen. Gegen das zugunsten Philipps von Linden ausgesprochene Urteil des Brabantischen Gerichts appellierte Dionysius Vrenz zunächst an den königlichen Schöffenstuhl zu Aachen, der sich vergeblich bei der ersten Instanz um die Herausgabe der acta priora bemühte. Daraufhin appelliert Vrenz ans RKG, doch verweigern Schultheiß und Schöffen des brabantischen Gerichts weiterhin unter Berufung auf Rechtsgebrauch und gemeines Recht der Stadt Maastricht sowie auf die in der Goldenen Bulle Karls IV. 1349 für Brabant zugrunde gelegten alten Freiheiten von Brabant die Parition der RKG- compulsoriales. Mit RKG-Urteil vom 27.8.1529 werden RKG- arctiores compulsiorales und die Inhibition bei Poen der Acht erkannt. Aufgrund der fortgesetzten Verweigerung des Brabantischen Gerichts erfolgt mit RKG-Urteil vom 28.5.1530 die Litiscontestation im Achtverfahren. Schultheiß und Schöffen verweisen zu ihrer Entschuldigung auf ein von der Brabantischen Regierung zu Brüssel erlassenes Verbot. Am 30.1.1531 ergeht ein RKG-Achturteil gegen Schultheiß und Schöffen des Brabantischen Gerichts zu Maastricht. Ks. Karl V., zugleich Herzog von Brabant, schickt dagegen den kaiserlichen Rat Schepper mit dem Befehl zur Aufhebung der am RKG verhängten Reichsacht nach Speyer. Gegen diese am 5.6.1531 erfolgte Aufhebung der Reichsacht wendet der Appellant Vrenz ein, daß die zur Begründung herangezogenen kaiserlichen Privilegien über die Eingliederung Maastrichts in das Herzogtum Brabant erst pendente lite auf dem Reichtag zu Augsburg 1530 erlassen worden seien. Der Appellant erwirkt eine am 30.5.1533 ausgefertigte RKG-citatio ad videndum se restitui gegen Schultheiß und Schöffen des Brabantischen Gerichts zu Maastricht. Mit RKG- Urteil vom 7.4.1535 wird die gegen das Kassationsurteil gebetene Restitution des Appellanten in den vorherigen Stand erkannt. Die weitere Auseinandersetzung am RKG um die Exekution der gegen Schultheiß und Schöffen des Brabantischen Gerichts verhängten Reichsacht wird bis 1542 fortgeführt. Wegen des Singens von Spottliedern auf den Kaiser wird dabei am 1.9.1535 auf Bitten des kaiserlichen bzw. brabantischen Prokurators ein Mandat gegen die Stadt Maastricht erkannt. Die Appellanten strengen wegen Verweigerung der Exekution der Reichsacht nun auch gegen Bürgermeister und Rat von Maastricht ein Achtverfahren an. Mit RKG-Urteil vom 5.4.1540 wird gegen die Stadt Maastricht die Reichsacht verhängt, doch erscheint am 15.4.1540 der Prokurator der Königin Maria von Ungarn und Böhmen als Statthalterin der Niederlande am RKG, um die kaiserliche Suspension der Reichsacht für zunächst vier Monate zu übergeben. Die Bitten der Appellanten, um Exekution der Reichsacht bleiben erfolglos, mit RKG-Urteil vom 11.3.1541 werden sie mit ihrem Anliegen an Kaiser und Reichsstände verwiesen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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